RS Verg 2010/5/3 N/0032-BVA/06/2010-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2010
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Norm

AVG §71 Abs1 Z1
UGB §2
UGB §237
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. UGB § 237 heute
  2. UGB § 237 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  3. UGB § 237 gültig von 01.06.2008 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2008
  4. UGB § 237 gültig von 01.01.2007 bis 31.05.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  5. UGB § 237 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  6. UGB § 237 gültig von 01.01.1999 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  7. UGB § 237 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  8. UGB § 237 gültig von 01.08.1990 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

An die zumutbare Rechtskenntnis betreffend die einschlägigen vergaberechtlichen Normen und die zumutbare Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Vergabekontrolleinrichtungen ist bei Unternehmern, die an Vergabeverfahren regelmäßig teilnehmen, ein entsprechend strengerer Maßstab anzulegen als bei rechtsunkundigen, bisher noch nie an behördlichen Verfahren beteiligten Personen. Dies lässt sich auch aus der Unternehmern iSd § 2 UGB treffenden besonderen Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers ableiten. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung gebietet es insofern, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und daher insbesondere auch mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumentarium im erforderlichen Umfang vertraut zu machen.An die zumutbare Rechtskenntnis betreffend die einschlägigen vergaberechtlichen Normen und die zumutbare Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Vergabekontrolleinrichtungen ist bei Unternehmern, die an Vergabeverfahren regelmäßig teilnehmen, ein entsprechend strengerer Maßstab anzulegen als bei rechtsunkundigen, bisher noch nie an behördlichen Verfahren beteiligten Personen. Dies lässt sich auch aus der Unternehmern iSd Paragraph 2, UGB treffenden besonderen Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers ableiten. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung gebietet es insofern, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und daher insbesondere auch mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumentarium im erforderlichen Umfang vertraut zu machen.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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