Norm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
An die zumutbare Rechtskenntnis betreffend die einschlägigen vergaberechtlichen Normen und die zumutbare Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Vergabekontrolleinrichtungen ist bei Unternehmern, die an Vergabeverfahren regelmäßig teilnehmen, ein entsprechend strengerer Maßstab anzulegen als bei rechtsunkundigen, bisher noch nie an behördlichen Verfahren beteiligten Personen. Dies lässt sich auch aus der Unternehmern iSd § 2 UGB treffenden besonderen Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers ableiten. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung gebietet es insofern, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und daher insbesondere auch mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumentarium im erforderlichen Umfang vertraut zu machen.An die zumutbare Rechtskenntnis betreffend die einschlägigen vergaberechtlichen Normen und die zumutbare Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Vergabekontrolleinrichtungen ist bei Unternehmern, die an Vergabeverfahren regelmäßig teilnehmen, ein entsprechend strengerer Maßstab anzulegen als bei rechtsunkundigen, bisher noch nie an behördlichen Verfahren beteiligten Personen. Dies lässt sich auch aus der Unternehmern iSd Paragraph 2, UGB treffenden besonderen Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers ableiten. Die Beteiligung an einer öffentlichen Ausschreibung gebietet es insofern, sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und daher insbesondere auch mit dem zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumentarium im erforderlichen Umfang vertraut zu machen.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010