Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
In Nachprüfungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle, BGBl I Nr 15/2010, beim BVA anhängig gemacht wurden, sind die Anfechtungsfristen des § 321 BVergG idF der besagten Novelle ungeachtet des Zeitpunkts der Einleitung des betreffenden Vergabeverfahrens maßgeblich.In Nachprüfungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten der BVergG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2010,, beim BVA anhängig gemacht wurden, sind die Anfechtungsfristen des Paragraph 321, BVergG in der Fassung der besagten Novelle ungeachtet des Zeitpunkts der Einleitung des betreffenden Vergabeverfahrens maßgeblich.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010