RS Verg 2010/5/3 N/0032-BVA/06/2010-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2010
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Norm

AVG §71 Abs1 Z1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Behörde hat allein das Vorliegen des vom Antragsteller geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob weitere Gründe für die Wiedereinsetzung vorliegen, erfolgt nicht. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist ein Auswechseln oder Nachschieben eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr zulässig.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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