Norm
AVG §71 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Behörde hat allein das Vorliegen des vom Antragsteller geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu prüfen. Eine amtswegige Prüfung, ob weitere Gründe für die Wiedereinsetzung vorliegen, erfolgt nicht. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ist ein Auswechseln oder Nachschieben eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht mehr zulässig.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010