Norm
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7Rechtssatz
Fehlende Angaben über die zum Einsatz kommenden Schlüsselpersonen stellen einen unbehebbaren Angebotsmangel dar, weil die Antragsteller dadurch eine Situation herbeiführen könnten, die einer Verlängerung der Angebotsfrist für sie gleichkäme, wodurch sie sich gegenüber den Mietbietern einen Wettbewerbsvorteil geschaffen hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
behebbare und unbehebbare Mängel, freier und lauterer Wettbewerb, Grundsatz der Gleichbehandlung;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010