Norm
BVergG 2006 §101 Abs4Rechtssatz
Beim Fehlen der namentlichen Nennung des Projektmanagers, Organisators und Supervisors handelt sich jedenfalls um einen unbehebbaren Mangel, da es dem Auftraggber nur aufgrund einer konkreten Zuordnung von Personen zu bestimmten Funktionen möglich ist, die Eignung für diese spezifische Funktion zu überprüfen. Wäre es dem Antragsteller hingegen gestattet, eine nachträgliche Zuordnung dieser Personen zu den zu benennenden Funktionen vorzunehmen, verstieße eine solche Vorgangsweise zum einen gegen das Verhandlungsverbot und würde im Ergebnis auch eine unzulässige Angebotsänderung bewirken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Schlüsselpersonen, Eignung, Angebotsprüfung, Verhandlungsverbot, nachträgliche Angebotsänderung;Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010