TE Verg Bescheid 2010/5/12 N/0032-BVA/06/2010-27

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2010
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §319 Abs3

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 303 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), BGBl I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 15/2010 durch die Vorsitzende des Senates 6, Mag. Kristina Hofer, sowie Mag. Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite und DI Dr. Heinz Stiefelmeyer als Mitglied der Auftraggeberseite betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben Montecuccoli-Kaserne, Kasernenstraße 17, 7540 Güssing, Baumeisterausschreibung" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 15. April 2010 auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 303, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, durch die Vorsitzende des Senates 6, Mag. Kristina Hofer, sowie Mag. Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite und DI Dr. Heinz Stiefelmeyer als Mitglied der Auftraggeberseite betreffend das Vergabeverfahren "Bauvorhaben Montecuccoli-Kaserne, Kasernenstraße 17, 7540 Güssing, Baumeisterausschreibung" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstraße 1, 1031 Wien über die Anträge der A***, vertreten durch X***, vom 15. April 2010 auf Ersatz der Pauschalgebühren wie folgt entschieden:

Spruch

Die Anträge, "das Bundesvergabeamt möge die Auftraggeberin dazu verhalten, der Antragstellerin die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr" einerseits sowie "die für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr" andererseits "binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen", werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 318 Abs 1, 319 Abs 1, 2 und 3 BVergGRechtsgrundlage: Paragraphen 318, Absatz eins, 319, Absatz eins, 2 und 3 BVergG

Begründung

Mit Schriftsatz vom 15. April 2010, beim Bundesvergabeamt am 15. April 2010 eingelangt, beantragte die A***, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vom 1. April 2010 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 320 und 328 BVergG im Vergabeverfahren "Bauvorhaben Montecuccoli-Kaserne, Kasernenstraße 17, 7540 Güssing, Baumeisterausschreibung".Mit Schriftsatz vom 15. April 2010, beim Bundesvergabeamt am 15. April 2010 eingelangt, beantragte die A***, die Nichtigerklärung der Widerrufsentscheidung der Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. vom 1. April 2010 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraphen 320 und 328 BVergG im Vergabeverfahren "Bauvorhaben Montecuccoli-Kaserne, Kasernenstraße 17, 7540 Güssing, Baumeisterausschreibung".

Die gegenständliche Leistung "Bauvorhaben Montecuccoli-Kaserne, Kasernenstraße 17, 7540 Güssing, Baumeisterausschreibung" wurde im Juli 2009 im offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip ausgeschrieben (Amtlicher Lieferanzeiger L- 460697-9730). Es handelt sich laut unbestrittenen Angaben der Auftraggeberin um einen Bauauftrag, CPV-Code 45210000, 45261214, 45262400, 45261000, 45321000. Der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses beträgt €

17.711.961,00,- (exkl. USt.).

Die Antragstellerin entrichtete die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Pauschalgebühren gemäß § 318 BVergG iVm § 1 BVA-GebV 2010 (BGBl II Nr. 72/2010) in der Höhe von insgesamt € 7.782,00.Die Antragstellerin entrichtete die für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung maßgeblichen Pauschalgebühren gemäß Paragraph 318, BVergG in Verbindung mit Paragraph eins, BVA-GebV 2010 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2010,) in der Höhe von insgesamt € 7.782,00.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2010, N/0032-BVA/06/2010-19, wies das Bundesvergabeamt den Antrag auf Wiedereisetzung in die Frist zur Stellung des Nachprüfungsantrages ab und den Nachprüfungsantrag gemäß §§ 321 Abs 1 und 322 Abs 2 Z 2 BVergG als unzulässig zurück. In der Folge zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 zurück.Mit Bescheid vom 3. Mai 2010, N/0032-BVA/06/2010-19, wies das Bundesvergabeamt den Antrag auf Wiedereisetzung in die Frist zur Stellung des Nachprüfungsantrages ab und den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraphen 321, Absatz eins und 322 Absatz 2, Ziffer 2, BVergG als unzulässig zurück. In der Folge zog die Antragstellerin den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 zurück.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Gemäß § 319 Abs 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt € 7.782,00 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Die Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren wurden vor Erledigung dieser Anträge, damit rechtzeitig gestellt. Aufgrund der am 6. Mai 2010 erfolgten Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war der Antragstellerin gemäß § 318 Abs 1 Z 7 BVergG die halbe Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit € 1.297,-, zu refundieren.Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt € 7.782,00 für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Die Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren wurden vor Erledigung dieser Anträge, damit rechtzeitig gestellt. Aufgrund der am 6. Mai 2010 erfolgten Zurückziehung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung war der Antragstellerin gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG die halbe Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung, somit € 1.297,-, zu refundieren.

Ungeachtet der Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht ein Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren nur unter der Voraussetzung, dass das Bundesvergabeamt dem Nachprüfungsantrag zumindest teilweise stattgibt oder der Antragsteller teilweise klaglos gestellt wird (siehe etwa BVA vom 4. Oktober 2006, N/0069-BVA/04/2006-28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits festgehalten wurde, war dem Nachprüfungsantrag bereits mangels Rechtzeitigkeit der Antragstellung kein Erfolg beschieden. Folgedessen besteht weder ein Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag noch für den nach der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zurückgezogenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten