RS Verg 2010/5/14 N/0038-BVA/10/2010-EV19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2010
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Norm

BVergG 2006 §321 Abs1
AVG §33 Abs3
ZustG §2 Z7
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

§ 321 Abs 1 BVergG 2006 stellt auf das Einbringen, nicht auf das Einlangen ab. Zu prüfen ist daher, ob der Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht wurde. Der Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ist insofern zuzustimmen,Paragraph 321, Absatz eins, BVergG 2006 stellt auf das Einbringen, nicht auf das Einlangen ab. Zu prüfen ist daher, ob der Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht wurde. Der Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin ist insofern zuzustimmen,

dass das Postenlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG nicht zur Anwendung kommt, da kein Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG in Anspruch genommen wurde. Ein solcher ist nämlich nur die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß § 5 Abs 1 bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts ZustG sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts ZustG. E-Mail fällt unter keine der beiden Kategorien an Zustelldiensten.dass das Postenlaufprivileg des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht zur Anwendung kommt, da kein Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG in Anspruch genommen wurde. Ein solcher ist nämlich nur die Post oder ein anderer Universaldienstbetreiber gemäß Paragraph 5, Absatz eins bis 3 des Postgesetzes 1997 im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts ZustG sowie ein elektronischer Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts ZustG. E-Mail fällt unter keine der beiden Kategorien an Zustelldiensten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtzeitigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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