Norm
AVG §13 Abs2 idF BGBl I Nr5/2008Rechtssatz
Aus dem Hinweis auf der Homepage des Bundesvergabeamtes "Sollten Sie Ihr Anbringen außerhalb der Amtsstunden des Bundesvergabeamtes eingebracht haben, gilt dieses Anbringen erst nach Beginn der Amtsstunden am nächsten Werktag (Mo-Do 7-15 Uhr und Fr 7-12 Uhr) als eingelangt und wird ab diesem Zeitpunkt behandelt werden." wird zwischen Einbringen und Einlangen unterschieden. Über das Einbringen wird keine Aussage gemacht. Lediglich hinsichtlich des Einlangens wird eine Festlegung getroffen. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesvergabeamt einen außerhalb der Amtsstunden eingebrachten Nachprüfungsantrag erst nach Wiederbeginn der Amtsstunden behandelt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einbringen, Einlangen, Rechtzeitigkeit;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010