Norm
BVergG 2006 §328 Abs2Rechtssatz
Die Dauer der anzuordnenden Maßnahme ist kein notwendiger Bestandteil des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs 2 BVergG 2006. § 329 Abs 4 BVergG 2006 verlangt lediglich die Bestimmung der Dauer der vorläufigen Maßnahme, ohne dabei jedoch von einer Bindung an das Antragsvorbringen auszugehen, zumal das Bundesvergabeamt auch frei ist, bei Bedarf eine erlassene einstweilige Verfügung von Amts wegen zu verlängern, wenn die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen. Vielmehr legt § 329 Abs 4 BVergG die Bemessung der Frist in das Ermessen der Behörde (BVA 23.4.2009, N/0036-BVA/10-2009-EV13; siehe auch Jakusch in Angst/Jakusch/Pimmer, MTK EO13 [2002] § 391).Die Dauer der anzuordnenden Maßnahme ist kein notwendiger Bestandteil des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006. Paragraph 329, Absatz 4, BVergG 2006 verlangt lediglich die Bestimmung der Dauer der vorläufigen Maßnahme, ohne dabei jedoch von einer Bindung an das Antragsvorbringen auszugehen, zumal das Bundesvergabeamt auch frei ist, bei Bedarf eine erlassene einstweilige Verfügung von Amts wegen zu verlängern, wenn die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen. Vielmehr legt Paragraph 329, Absatz 4, BVergG die Bemessung der Frist in das Ermessen der Behörde (BVA 23.4.2009, N/0036-BVA/10-2009-EV13; siehe auch Jakusch in Angst/Jakusch/Pimmer, MTK EO13 [2002] Paragraph 391,).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Notwendiger Antragsinhalt; einstweilige Verfügung; Dauer der Maßnahme; Bindung des BVA;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010