Norm
BVergG 2006 §345 Abs14 Z2Rechtssatz
Die gegenständlichen Feststellungsanträge behaupten ein Vergabeverfahren und insbesondere einen Vertragsabschluss vor dem 23. Februar 2010. Die Feststellungsverfahren sind daher nach der Rechtslage zu führen, die vor Inkrafttreten der Novelle 2009 galt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Feststellungsverfahren; Übergangsbestimmung; Anzuwendendes Recht;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010