RS Verg 2010/5/14 F/0002-BVA/10/2010-43

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Veröffentlicht am 14.05.2010
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Rechtssatz

Die Österreichische Apothekerkammer erfüllt - wie sich aus ua §§ 2 und 41 Apothekerkammergesetz 2001 ergibt - teilweise hoheitliche Aufgaben. Sie nimmt die Disziplinargewalt gegenüber ihren Mitgliedern wahr. Sie hat auch die Qualitätssicherung im Interesse der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Sie erfüllt daher im Allgemeininteresse liegende Aufgaben. Aufgrund der Pflichtmitgliedschaft der Mitglieder besteht keine Wettbewerbssituation. Dies ist vergleichbar zu anderen Kammern. Die Tätigkeit ist daher nicht gewerblich (BVA 10. 8. 2007, 17F-4/05-26; 10. 8. 2007, 17F-5/05-29). Sie ist gemäß § 1 Abs 2 Apothekerkammergesetz 2001 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ist somit Selbstverwaltungskörperschaft und genießt somit Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt gemäß § 74 Apothekerkammergesetz 2001 der Aufsicht durch den Bund vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit. Überdies ist die Finanzierung bundesgesetzlich durch Beiträge ihre Mitglieder vorgesehen. Auch wenn der Bund sie nicht Direkt finanziert, so trifft er doch für die gesetzliche Grundlage für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Vorsorge (EuGH 13. 12. 2007,Die Österreichische Apothekerkammer erfüllt - wie sich aus ua Paragraphen 2 und 41 Apothekerkammergesetz 2001 ergibt - teilweise hoheitliche Aufgaben. Sie nimmt die Disziplinargewalt gegenüber ihren Mitgliedern wahr. Sie hat auch die Qualitätssicherung im Interesse der Öffentlichkeit wahrzunehmen. Sie erfüllt daher im Allgemeininteresse liegende Aufgaben. Aufgrund der Pflichtmitgliedschaft der Mitglieder besteht keine Wettbewerbssituation. Dies ist vergleichbar zu anderen Kammern. Die Tätigkeit ist daher nicht gewerblich (BVA 10. 8. 2007, 17F-4/05-26; 10. 8. 2007, 17F-5/05-29). Sie ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Apothekerkammergesetz 2001 eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie ist somit Selbstverwaltungskörperschaft und genießt somit Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegt gemäß Paragraph 74, Apothekerkammergesetz 2001 der Aufsicht durch den Bund vertreten durch den Bundesminister für Gesundheit. Überdies ist die Finanzierung bundesgesetzlich durch Beiträge ihre Mitglieder vorgesehen. Auch wenn der Bund sie nicht Direkt finanziert, so trifft er doch für die gesetzliche Grundlage für die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen Vorsorge (EuGH 13. 12. 2007,

Rs C-337/06, Bayrischer Rundfunk ua, Rn 48, Slg 2007, I-11.173 = RPA

2008, 43 [Fink] = wbl 2008/79). Sie ist daher gemäß Art 14b Abs 2 Z 1

lit d B-VG öffentliche Auftraggeberin (BVA 10. 8. 2007, 17F-4/05-26; 10. 8. 2007, 17F-5/05-29; 1. 8. 2008, N/0064-BVA/13/2008-35).Litera d, B-VG öffentliche Auftraggeberin (BVA 10. 8. 2007, 17F-4/05-26; 10. 8. 2007, 17F-5/05-29; 1. 8. 2008, N/0064-BVA/13/2008-35).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Öffentlicher Auftraggeber; Körperschaft öffentlichen Rechts; Finanzierung durch den Staat;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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