RS Verg 2010/5/14 F/0002-BVA/10/2010-43

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Veröffentlicht am 14.05.2010
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Rechtssatz

Feststellungsanträge sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein öffentliches Interesse an der Feststellung oder ein Interesse der Partei an der Klärung der strittigen Rechtsfrage besteht oder sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (zB BVA 30. 9. 2002, F-11/02-3, BVergSlg 28.84 = ZVB-LSK 2003/45; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 212).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Feststellungsantrag; Zulässigkeit;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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