Norm
BVergG 2006 §312Rechtssatz
Feststellungsanträge sind nur dann zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein öffentliches Interesse an der Feststellung oder ein Interesse der Partei an der Klärung der strittigen Rechtsfrage besteht oder sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (zB BVA 30. 9. 2002, F-11/02-3, BVergSlg 28.84 = ZVB-LSK 2003/45; Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009], 212).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Feststellungsantrag; Zulässigkeit;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010