TE Verg Bescheid 2010/5/21 N/0027-BVA/13/2010-41

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2010
beobachten
merken

Norm

AVG §52 Abs2
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 MR Mag. Thomas Gruber sowie Mag. Wolfgang Pointner als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Kurt Lang als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "9500 Villach, St. Martiner Straße 7, Sanierung und Erweiterung des BG/BRG - Alufenster und Portalschlosserarbeiten" der Auftraggeberin Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., Hintere Zollamtsstrasse 1, 1030 Wien, wie folgt entschieden:

Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß § 52 Abs 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.Sie werden im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG als nichtamtlicher Sachverständiger bestellt.

Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 idgF.Die Festsetzung der Ihnen zustehenden Gebühren erfolgt nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF.

Begründung

Im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "9500 Villach, St. Martiner Straße 7, Sanierung und Erweiterung des BG/BRG - Alufenster und Portalschlosserarbeiten" ist zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragestellungen die Bestellung eines Sachverständigen erforderlich.

Ein Sachverständiger steht der Behörde nicht zur Verfügung.

Gemäß § 52 Abs 2 AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestellung ist zur Beantwortung der aufgeworfenen Sachfragen notwendig.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten