TE Verg Bescheid 2010/5/27 VKS-5997/10

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2010
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs1
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1
BVergG 2006 §4
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 4 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (§ 6 Abs. 3 WVRG) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines „Rahmenvertrages für die Gewerke Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in Städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WW/DT/AS-AMBR-2009-LTV, Lose Nr. 7 bis 19, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Paragraph 6, Absatz 3, WVRG) über den Antrag der *** Gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines „Rahmenvertrages für die Gewerke Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in Städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WW/DT/AS-AMBR-2009-LTV, Lose Nr. 7 bis 19, durch die Stadt Wien, Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, Doblhoffgasse 6, 1080 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe eines „Rahmenvertrages für die Gewerke Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in Städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23", Ausschreibungsnummer LV/WWDT/AS-AMBR-2009-LTV, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Erteilung des Zuschlages für die Lose 7, 8, 10, 11 und 19 untersagt.

Das Mehrbegehren, der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages auch für die Lose 9, 12 bis 18 zu untersagen, wird abgewiesen.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 4, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 24, Absatz eins, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 4, 345, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Rahmenverträgen zur Durchführung von Anstreicher-, Maler-, Bodenlegerarbeiten sowie Leistungen der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger in den von ihr verwalteten Wohnhausanlagen, in allen 23 Wiener Gemeindebezirken. Die Vergabe soll nach dem Billigstbieterpinzip erfolgen. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist ordnungsgemäß erfolgt (Amtsblatt der EU vom 4.8.2009, Zl. 2009/S 147-215032) wie auch auf der Website www.gemeinderecht.wien.at unter dem Dokument ID 4189. Das Gesamtvorhaben ist insgesamt in 48 Lose unterteilt, wobei die Ausschreibungsunterlagen so strukturiert sind, dass den Bietern je nach Leistungsfähigkeit die Möglichkeit eingeräumt wurde, entweder ein Gesamtangebot für alle Lose, Angebote für mehrere Lose oder für nur ein Los abzugeben. Vorgesehen ist die Teilvergabe je Los. Die Ausschreibungsunterlagen wurden insgesamt acht Mal berichtigt, wobei die Berichtigungen sowohl national (Homepage der Stadt Wien) sowie EU-weit (Amtsblatt der EU) bekannt gemacht wurden. Das Ende der Angebotsfrist war zuletzt der 30.4.2010, 9.00 Uhr. Die Angebotsöffnung fand anschließend ab 10.00 Uhr statt. Neben anderen Bietern hat sich auch die Antragstellerin am Vergabeverfahren beteiligt und Angebote für insgesamt 13 Lose gelegt. Im Zuge der Angebotseröffnung wurde ihr Angebot hinsichtlich zweier Lose, nämlich hinsichtlich des Loses 8 (= KD 10-GE 2) und Los 19 (=KD12-GE 1) als jenes mit dem billigsten Preis verlesen. Bei den Losen 7, 10 und 11 liegt die Antragstellerin mit ihrem Angebot jeweils an zweiter Stelle, bei allen anderen Losen an dritter, vierter oder fünfter Stelle.

Mit Faxschreiben vom 11.5.2010, der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen, hat die Antragsgegnerin mitgeteilt zu beabsichtigen, das von der Antragstellerin für die 13 Lose gelegte Angebot ausscheiden zu wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 20.5.2010 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Sie bringt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin hätte in ihrer achten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen die inhaltlichen Änderungen, die sie in der siebenten Berichtigung vorgenommen habe „sämtliche durchgestrichen". Die Antragstellerin habe ein Angebot gelegt, das zumindest der Ausschreibungsunterlage in der Fassung der siebenten Berichtigung entsprochen habe. Ein Widerspruch ihres Angebotes – wie von der Antragsgegnerin behauptet – zu den Ausschreibungsunterlagen sei damit nicht gegeben. Auf Grund der Ergebnisse der Angebotsöffnung müsste die Antragstellerin zumindest bei zwei Losen, nämlich beim Los Nr. 8 = KD 10 – GE 2 und Los Nr. 19 = KD 12-GE 1 als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten. Sonstige Ausführungen bezüglich der Reihung ihres Angebotes bei den übrigen Losen und damit zu ihren Antragslegitimationen sind im Nachprüfungsantrag nicht enthalten.Gegen diese Entscheidung richtet sich der am 20.5.2010 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidungsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Sie bringt zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin hätte in ihrer achten Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen die inhaltlichen Änderungen, die sie in der siebenten Berichtigung vorgenommen habe „sämtliche durchgestrichen". Die Antragstellerin habe ein Angebot gelegt, das zumindest der Ausschreibungsunterlage in der Fassung der siebenten Berichtigung entsprochen habe. Ein Widerspruch ihres Angebotes – wie von der Antragsgegnerin behauptet – zu den Ausschreibungsunterlagen sei damit nicht gegeben. Auf Grund der Ergebnisse der Angebotsöffnung müsste die Antragstellerin zumindest bei zwei Losen, nämlich beim Los Nr. 8 = KD 10 – GE 2 und Los Nr. 19 = KD 12-GE 1 als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten. Sonstige Ausführungen bezüglich der Reihung ihres Angebotes bei den übrigen Losen und damit zu ihren Antragslegitimationen sind im Nachprüfungsantrag nicht enthalten.

Weiters macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin hätte gemäß § 90 Abs. 2 BVergG 2006 direkt und nachweislich alle ihre namentlich bekannten Bieter über die Berichtigungen in Kenntnis setzen müssen. Dies sei nicht geschehen, weil etwa die Antragstellerin, die bereits am 21.9.2009 ein Angebot gelegt habe, von den später erfolgten Berichtigungen nicht verständigt worden sei. Damit hätten die öffentlich bekannt gemachten Berichtigungen gegenüber den der Antragsgegnerin bekannten Bietern keine Rechtswirkungen entfaltet. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass von den verschiedenen Bietern unterschiedliche „Fassungen" der Bekanntmachung bzw. der Ausschreibung bei der Erstellung ihrer Angebote herangezogen werden mussten. Dieser Umstand müsse zwingend zu einem Widerruf des Vergabeverfahrens führen.Weiters macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin hätte gemäß Paragraph 90, Absatz 2, BVergG 2006 direkt und nachweislich alle ihre namentlich bekannten Bieter über die Berichtigungen in Kenntnis setzen müssen. Dies sei nicht geschehen, weil etwa die Antragstellerin, die bereits am 21.9.2009 ein Angebot gelegt habe, von den später erfolgten Berichtigungen nicht verständigt worden sei. Damit hätten die öffentlich bekannt gemachten Berichtigungen gegenüber den der Antragsgegnerin bekannten Bietern keine Rechtswirkungen entfaltet. Daraus sei zwingend abzuleiten, dass von den verschiedenen Bietern unterschiedliche „Fassungen" der Bekanntmachung bzw. der Ausschreibung bei der Erstellung ihrer Angebote herangezogen werden mussten. Dieser Umstand müsse zwingend zu einem Widerruf des Vergabeverfahrens führen.

Sollte die Antragstellerin den Zuschlag zumindest in diesen beiden Losen nicht erhalten, entgehe ihr die Chance auf einen unternehmerischen Gewinn, der im einleitenden Schriftsatz entsprechend dargestellt wird. Dazu komme der Gesamtaufwand für die Angebotsstellung und die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung. Letztlich würde die Antragstellerin ein für sie wichtiges Referenzprojekt verlieren.

Durch das Verhalten der Antragsgegnerin werde die Antragstellerin in ihrem subjektiven Recht auf Durchführung eines fairen, transparenten und dem lauteren Wettbewerb entsprechenden und somit vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, rechtskonforme Benachrichtigung von Berichtigungen der Bekanntmachung bzw. Ausschreibung, Nichtausscheiden ihres ausschreibungskonformen Angebotes, Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten, Zuschlagserteilung zu ihren Gunsten und letztlich rechtskonforme Beendigung des Vergabeverfahrens entweder durch Zuschlagsentscheidung bzw. Widerruf verletzt.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der der Antragsgegnerin untersagt werden möge, den Zuschlag für alle von der Antragstellerin angebotenen 13 Lose zu erteilen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, begehrt sie der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich der Lose Nr. 8 und Nr. 19 zu untersagen. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und führt im Ergebnis aus, dass sie zumindest für die beiden Lose Nr. 8 und Nr. 19 als Billigstbieterin den Zuschlag erhalten müsste. Der Erlassung einer einstweiligen Verfügung stünden keine besonderen oder öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin, die über die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages hinausgingen, gegenüber. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung sei notwendig, weil die Antragstellerin nur so die Chance hätte, zumindest hinsichtlich der beiden von ihr genannten Lose, selbst den Auftrag zu erhalten.

Mit Schriftsatz vom 26.5.2010 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen, kurz den bisherigen Gang des Vergabeverfahrens dargestellt und erklärt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine Zuschlagserteilung innerhalb der nächsten sechs Wochen erforderlich machen würden. Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 31 Abs. 6 letzter Satz WVRG 2007, wonach die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen sei, macht sie geltend, dass im Hinblick auf die Reihung der Antragstellerin als Billigstbieterin nur bei zwei Losen, eine einstweilige Verfügung durch Untersagung der Zuschlagserteilung nur für diese Lose zu erlassen wäre. Hinsichtlich der anderen 11 Lose, komme die Antragstellerin mit ihrem Angebot als Zuschlagsempfängerin nicht in Frage.Mit Schriftsatz vom 26.5.2010 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen, kurz den bisherigen Gang des Vergabeverfahrens dargestellt und erklärt, dass derzeit keine zwingenden öffentlichen Interessen bestünden, die eine Zuschlagserteilung innerhalb der nächsten sechs Wochen erforderlich machen würden. Unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 6, letzter Satz WVRG 2007, wonach die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen sei, macht sie geltend, dass im Hinblick auf die Reihung der Antragstellerin als Billigstbieterin nur bei zwei Losen, eine einstweilige Verfügung durch Untersagung der Zuschlagserteilung nur für diese Lose zu erlassen wäre. Hinsichtlich der anderen 11 Lose, komme die Antragstellerin mit ihrem Angebot als Zuschlagsempfängerin nicht in Frage.

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (§ 4 BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Sanierungs- und Reparaturarbeiten für Wohnhausanlagen unter anderem in den im Spruch genannten Losen. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 30.4.2010 bei zwei Losen an erster Stelle, bei drei Losen an zweiter, bei 3 Losen an dritter, bei 2 Losen an vierter und bei 2 Losen an fünfter Stelle gereiht.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages (Paragraph 4, BVergG 2006), nämlich zur Durchführung von Sanierungs- und Reparaturarbeiten für Wohnhausanlagen unter anderem in den im Spruch genannten Losen. Die Antragstellerin hat fristgerecht ein Angebot abgegeben und wurde damit als Ergebnis der Angebotsöffnung vom 30.4.2010 bei zwei Losen an erster Stelle, bei drei Losen an zweiter, bei 3 Losen an dritter, bei 2 Losen an vierter und bei 2 Losen an fünfter Stelle gereiht.

Die Ausscheidungsentscheidung vom 11.5.2010 ist der Antragstellerin am gleichen Tage im Fax-Wege zugekommen. Der am 20.5.2010 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 WVRG 2007.Die Ausscheidungsentscheidung vom 11.5.2010 ist der Antragstellerin am gleichen Tage im Fax-Wege zugekommen. Der am 20.5.2010 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach § 18 Abs. 2 WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren nach Paragraph 18, Absatz 2, WVRG 2007 ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß § 6 Abs. 3 WVRG 2007 i.d.F. LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Vorsitzende gemäß Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 in der Fassung LGBl. 2009/18 allein zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26.5.2010 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Eine derartige Interessensabwägung konnte im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 26.5.2010 weder zwingende öffentliche Interessen noch besondere Interessen an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens geltend gemacht hat, entfallen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates wird es möglich sein, innerhalb der aus dem Spruch ersichtlichen Frist über den Antrag auf Nichtigerklärung zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Da die Antragstellerin nur bei den beiden im Spruch genannten Losen als Billigstbieterin an erster Stelle gereiht ist, sie nicht ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie auch die Ausscheidung ihres Angebotes hinsichtlich jener 11 Lose bekämpft wo sie an zweiter oder weiterer Stelle gereiht ist, war im Sinne ihres Eventualantrages der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich der Lose 8 und 19 zu untersagen, aber auch hinsichtlich der Lose 7, 10 und 11, bei denen die Antragstellerin an zweiter Stelle liegt. Diesbezüglich kann bei Ergehen einer Zuschlagsentscheidung und nach Stattgebung ihrer vorliegenden Anfechtung ihre Antragslegitimation gegeben sein.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die verfügte Maßnahme für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus. Da die Antragstellerin nur bei den beiden im Spruch genannten Losen als Billigstbieterin an erster Stelle gereiht ist, sie nicht ausdrücklich ausgeführt hat, dass sie auch die Ausscheidung ihres Angebotes hinsichtlich jener 11 Lose bekämpft wo sie an zweiter oder weiterer Stelle gereiht ist, war im Sinne ihres Eventualantrages der Antragsgegnerin die Erteilung des Zuschlages hinsichtlich der Lose 8 und 19 zu untersagen, aber auch hinsichtlich der Lose 7, 10 und 11, bei denen die Antragstellerin an zweiter Stelle liegt. Diesbezüglich kann bei Ergehen einer Zuschlagsentscheidung und nach Stattgebung ihrer vorliegenden Anfechtung ihre Antragslegitimation gegeben sein.

Nach § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.Nach Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf dieser Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Anders als in der Vorgängerbestimmung des WVRG (2003) sieht das WVRG 2007 keine starren zeitlichen Grenzen mehr vor, sondern überlässt es dem Senat, die jeweilige Dauer, abgestellt auf den Einzelfall, zu bestimmen.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung;

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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