RS Verg 2010/5/27 N/0039-BVA/12/2010-EV11

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Veröffentlicht am 27.05.2010
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Rechtssatz

Wurde seitens des Auftraggebers noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen, droht dem Antragsteller in diesem Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bekanntgabe Zuschlagsentscheidung, drohender Schaden;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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