Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Rechtssatz
Wurde seitens des Auftraggebers noch keine Zuschlagsentscheidung getroffen, droht dem Antragsteller in diesem Stand des Vergabeverfahrens ein Schaden durch die Erteilung des Zuschlages nicht unmittelbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntgabe Zuschlagsentscheidung, drohender Schaden;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010