TE Verg Bescheid 2010/6/1 N/0039-BVA/12/2010-15

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Veröffentlicht am 01.06.2010
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Norm

BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §131 erster Satz
BVergG 2006 §132 Abs2
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2
BVergG 2006 §345 Abs14 Z2
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 12 bestehend aus Dr. Michael Etlinger als Vorsitzenden sowie Dr. Friedrich Rödler als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn Rastplätze Waldschule/Schwarzau km 50" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, eingeleitet über Antrag der A***, vom 16. Mai 2010, verbessert eingebracht am 18. Mai 2010, wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag auf "Nichtigerklärung der Zuschlagserklärung" wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 2 Z 16 lit a sublit aa, 131 erster Satz, 132 Abs 2, 312 Abs 2 Z 2 und 345 Abs 14 Z 2 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 131 erster Satz, 132 Absatz 2, 312, Absatz 2, Ziffer 2 und 345 Absatz 14, Ziffer 2, BVergG 2006

Begründung

Der Antragsteller stellte am 16. Mai 2010, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 17. Mai 2010, das im Spruch ersichtliche Begehren. Da die Eingabe vom 16. Mai 2010 wesentliche Antragserfordernisse iSd §§ 322 Abs 1 und 328 Abs 2 BVergG nicht beinhaltete, erließ das Bundesvergabeamt am 17. Mai 2010 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG.Der Antragsteller stellte am 16. Mai 2010, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 17. Mai 2010, das im Spruch ersichtliche Begehren. Da die Eingabe vom 16. Mai 2010 wesentliche Antragserfordernisse iSd Paragraphen 322, Absatz eins und 328 Absatz 2, BVergG nicht beinhaltete, erließ das Bundesvergabeamt am 17. Mai 2010 einen Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.

Dem Verbesserungsauftrag kam der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Mai 2010 nach und führte darin aus, dass die Zuschlagsfrist am 16. Mai 2010 abgelaufen sei. Als Bieter habe er die Zuschlagsentscheidung weder über den elektronischen Weg noch mittels Telefax mitgeteilt bekommen. Das Angebot des Antragstellers sei preislich an dritter Stelle gereiht. Der Antragsteller bezweifle jedoch, dass die beiden vor ihm gereihten Angebote die Forderungen der Ausschreibung bezüglich Kalkulation erfüllen könnten. Der Antragsteller teilte diesen Umstand in einem e-Mail dem Auftraggeber am 10. März 2010 mit. Der Auftraggeber habe am 15. März 2010 diesbezüglich ausgeführt, dass die Angebote derzeit gemäß BVergG intensiv geprüft würden. Wenn es offene Fragen gäbe, werde der Auftraggeber auf den Antragsteller zukommen. Der Auftraggeber ersuche um Verständnis, dass darüber hinaus im Zuge der laufenden Angebotsprüfung keine Auskünfte erteilt bzw. Kommentare abgegeben werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2010 erteilte der Auftraggeber allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren: Den Bietern sei die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung noch nicht mitgeteilt worden. Der Zuschlag sei jedoch mit Schreiben vom 16. März 2010 bereits erteilt worden. Die entsprechende Auftragsbestätigung wurde beigelegt.

In einem weiteren Schriftsatz vom 20. Mai 2010 teilte der Auftraggeber dem Bundesvergabeamt mit, dass sämtliche Aktivitäten des bereits erteilten Auftrages abgebrochen worden seien. Der Auftraggeber sei in das Stadium der Angebotsprüfung zurückgetreten und werde nach Abschluss der Prüfung eine Bekanntgabe der Zuschlagserteilung an die Bieter des Vergabeverfahrens übermitteln.

Mit Stellungnahme vom 25. Mai 2010 behauptete der Auftraggeber die Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages, da die bekämpfte Entscheidung nicht vorliege.

Der vorliegende Antrag ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes

Das Bundesvergabegesetz 2006 wurde im BGBl I Nr. 15/2010, kundgemacht am 4.3.2010, (BVergG), novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag (§ 345 Abs 14 Z 1 BVergG), somit am 5.3.2010, in Kraft getreten.Das Bundesvergabegesetz 2006 wurde im Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010,, kundgemacht am 4.3.2010, (BVergG), novelliert. Die Bestimmungen der Novelle sind grundsätzlich mit dem der Kundmachung folgenden Tag (Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer eins, BVergG), somit am 5.3.2010, in Kraft getreten.

Gemäß § 345 Abs 14 Z 2 BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 15/2010 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw. beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw. fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das gegenständlich am 25. Jänner 2010 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 86/2007 (BVergG 2006) als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Davon abgesehen sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt ab 5.3.2010 anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren - das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde beim BVA am 16. Mai 2010 anhängig gemacht - vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 idF der Novelle BGBl I Nr 15/2010 (BVergG) anzuwenden.Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, Ziffer 2, BVergG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren bzw. beim Bundesvergabeamt anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende bzw. fortzuführen. Dies hat zur Folge, dass das Bundesvergabeamt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des vom Auftraggeber geführten Vergabeverfahrens, das gegenständlich am 25. Jänner 2010 eingeleitet wurde, die Bestimmungen des BVergG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 86 aus 2007, (BVergG 2006) als Prüfmaßstab heranzuziehen hat. Davon abgesehen sind jedoch für die beim Bundesvergabeamt ab 5.3.2010 anhängig gemachten Nachprüfungsverfahren - das gegenständliche Nachprüfungsverfahren wurde beim BVA am 16. Mai 2010 anhängig gemacht - vom Bundesvergabeamt die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 15 aus 2010, (BVergG) anzuwenden.

Auftraggeber iSd § 2 Z 8 BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG). Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt € 131.000,-- und liegt somit unterhalb des relevanten Schwellenwertes gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG.Auftraggeber iSd Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG). Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Beim gegenständlichen Auftrag handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt € 131.000,-- und liegt somit unterhalb des relevanten Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit e B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 20. Mai 2010 (vgl. OZ 8 und 9) das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht (rechtswirksam) erteilt wurde (siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 18. Mai 2010, OZ 6), ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers vom 20. Mai 2010 vergleiche OZ 8 und 9) das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht (rechtswirksam) erteilt wurde (siehe dazu auch den Aktenvermerk vom 18. Mai 2010, OZ 6), ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers zuständig.

Zulässigkeit des Antrages

Gemäß § 131 erster Satz BVergG hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Gemäß § 132 Abs 2 BVergG ist ein unter Verstoß gegen die gemäß § 131 erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag absolut nichtig.Gemäß Paragraph 131, erster Satz BVergG hat der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Gemäß Paragraph 132, Absatz 2, BVergG ist ein unter Verstoß gegen die gemäß Paragraph 131, erster Satz bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag absolut nichtig.

Die Materialien weisen darauf hin, dass bei unterbliebener, jedoch gesetzlich vorgeschriebener Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ein nachfolgender Vertragsabschluss nichtig ist; er entfaltet ex tunc keine Wirkung (RV 1171 BlgNR 22. GP 87). Der Auftraggeber teilte mit, dass den Bietern die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung noch nicht mitgeteilt worden sei. Dennoch wurde - entgegen der Bestimmung des § 132 Abs 2 BVergG - der Zuschlag seitens des Auftraggebers am 16. März 2010 erteilt (siehe Auftragsschreiben bzw. Auftragsbestätigung, Beilage zu OZ 8). Dieser Zuschlag ist jedoch gemäß § 132 Abs 2 BVergG absolut nichtig und entfaltet ex tunc keine Wirkung.Die Materialien weisen darauf hin, dass bei unterbliebener, jedoch gesetzlich vorgeschriebener Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung ein nachfolgender Vertragsabschluss nichtig ist; er entfaltet ex tunc keine Wirkung Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 87). Der Auftraggeber teilte mit, dass den Bietern die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung noch nicht mitgeteilt worden sei. Dennoch wurde - entgegen der Bestimmung des Paragraph 132, Absatz 2, BVergG - der Zuschlag seitens des Auftraggebers am 16. März 2010 erteilt (siehe Auftragsschreiben bzw. Auftragsbestätigung, Beilage zu OZ 8). Dieser Zuschlag ist jedoch gemäß Paragraph 132, Absatz 2, BVergG absolut nichtig und entfaltet ex tunc keine Wirkung.

Der Antragsteller hat die Nichtigerklärung der "Zuschlagserklärung" (gemeint: "Zuschlagsentscheidung" iSd § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG) beantragt. Da diese Entscheidung jedoch vom Auftraggeber noch nicht getroffen wurde, liegt die bekämpfte Entscheidung nicht vor, womit der Antrag aber schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war.Der Antragsteller hat die Nichtigerklärung der "Zuschlagserklärung" (gemeint: "Zuschlagsentscheidung" iSd Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG) beantragt. Da diese Entscheidung jedoch vom Auftraggeber noch nicht getroffen wurde, liegt die bekämpfte Entscheidung nicht vor, womit der Antrag aber schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte

Zuschlagsentscheidung, Zuschlagserteilung, absolute Nichtigkeit, Zulässigkeit des Antrages, gesondert anfechtbare Entscheidung;

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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