RS Verg 2010/6/7 N/0040-BVA/13/2010-14

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Rechtssatz

Das BVA ist gem. § 312 Abs. 2 BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Das BVA ist gem. Paragraph 312, Absatz 2, BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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