Norm
BVergG 2006 §312 Abs2Rechtssatz
Das BVA ist gem. § 312 Abs. 2 BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.Das BVA ist gem. Paragraph 312, Absatz 2, BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010