TE Verg Bescheid 2010/6/7 N/0040-BVA/13/2010-14

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 MR Mag. Thomas Gruber sowie Mag. Wolfgang Pointner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Anschaffung von Bibliotheksregalen, 02/2010 Regale Juridicum" der Auftraggeberin Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, vertreten durch X***, aufgrund des Antrages der A***, vom 14. Mai 2010 "auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, womit die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erfolgt ist" gemäß § 312 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 13 MR Mag. Thomas Gruber sowie Mag. Wolfgang Pointner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Manfred Müllner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Anschaffung von Bibliotheksregalen, 02 aus 2010, Regale Juridicum" der Auftraggeberin Johannes Kepler Universität Linz, Altenberger Straße 69, 4040 Linz, vertreten durch X***, aufgrund des Antrages der A***, vom 14. Mai 2010 "auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, womit die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erfolgt ist" gemäß Paragraph 312, BVergG 2006 wie folgt entschieden:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

  1. 1.Ziffer eins
    Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 14. Mai 2010, beim BVA eingelangt am 17. Mai 2010, stellte die Antragstellerin den im Spruch ersichtlichen Antrag verbunden mit dem Antrag auf "Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers, womit die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung erfolgt ist".

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zuschlagentscheidung, die die Antragstellerin mit Email vom 7. Mai 2010 erhalten habe und das unzulässige Ausscheiden ihres Angebotes angefochten werde.

Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19. Mai 2010 gab diese bekannt, dass Auftraggeberin die Johannes Kepler Universität Linz sei. Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handle es sich um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert von € 188.000,--, der im offenen Verfahren vergeben werden solle. Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** sei am 7. Mai 2010 erfolgt. Der Zuschlag sei am 17. Mai 2010 an die B*** ergangen. Ein Antrag auf Nachprüfung wäre spätestens am 14. Mai 2010 einzubringen gewesen. Tatsächlich sei der Nachprüfungsantrag erst am 17. Mai 2010 beim BVA eingegangen. Der Antrag sei daher verspätet eingebracht worden und somit zurückzuweisen.

Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:

  1. 2.Ziffer 2
    Sachverhalt (schlüssiges Beweismittel)

Die Johannes Kepler Universität Linz hat zur Beschaffung von Bibliotheksregalen einen Lieferauftrag im Wege eines offenen Verfahrens mit einem geschätzten Auftragswert von € 188.000,-- ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat ein Angebot gelegt. Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2010 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen und dieser mit Email vom 17. Mai 2010 den Zuschlag erteilt. (Schreiben der Auftraggeberin vom 19. Mai 2010; Akt des Vergabeverfahrens)

  1. 3.Ziffer 3
    Zuständigkeit des BVA

§ 312 Abs. 2 BVergG 2006 idF BGBl. I 15/2010 lautet:Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2010, lautet:

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig

  1. 1.Ziffer eins
     
zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  1. 2.Ziffer 2
     
zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2010 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen und dieser mit Email vom 17. Mai 2010 - somit nach Ende der Stillhaltefrist von 7 Tagen - den Zuschlag erteilt. Da das BVA gem. § 312 Abs. 2 BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist, der Zuschlag in diesem Fall aber schon erteilt worden ist, war der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Die Auftraggeberin hat mit Schreiben vom 7. Mai 2010 eine Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** getroffen und dieser mit Email vom 17. Mai 2010 - somit nach Ende der Stillhaltefrist von 7 Tagen - den Zuschlag erteilt. Da das BVA gem. Paragraph 312, Absatz 2, BVergG nur bis zur Zuschlagserteilung zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig ist, der Zuschlag in diesem Fall aber schon erteilt worden ist, war der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.

Anzumerken ist, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin per Email am 17. Mai 2010 beim BVA eingebracht worden ist. Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass sie am Freitag dem 14. Mai 2010 um 16.45 und 16.55 Uhr und am Samstag dem 15. Mai um 11.26, 12.21 und 12.31 Uhr vergeblich versucht hat per Fax den Nachprüfungsantrag beim BVA einzubringen, so ist dazu festzustellen, dass diese Fax nicht beim BVA eingelangt sind. Weiters ist auf die auf der Homepage des BVA verlautbarten Amtsstunden des BVA (Montag bis Donnerstag 7 - 15 Uhr, Freitag 7 - 12 Uhr) und auch darauf zu verweisen, dass diese Zustellversuche außerhalb der Amtsstunden des BVA stattgefunden haben.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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