Norm
GewO 1994 §32 Abs1 Z9Rechtssatz
Die Befugnis eines Gewerbetreibenden, als Generalunternehmer aufzutreten, befreit nicht von der Verpflichtung, die Arbeiten tatsächlich durch befugte Gewerbetreibende ausführen zu lassen. Soweit allerdings befugte Gewerbetreibende für die Ausführung vorgesehen sind, ist jeder Gewerbetreibende berechtigt, Gesamtaufträge zu übernehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Befugnis; Generalunternehmer;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010