Norm
GewO 1994 §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Leistungsanteil der Bodenlegearbeiten beträgt im Angebot der Antragstellerin 14 %, somit rund 1/7 - ein Siebtel der Leistung. Damit ist die Schwelle der Geringfügigkeit überschritten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nebenrecht; Befugnis;Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010