Norm
BVergG 2006 §10 Z2Rechtssatz
Nach der Judikatur des EuGH handelt es sich bei den Tatbestandselementen des Art 296 Abs 1 lit b EGV um "begrenzte außergewöhnliche Tatbestände", die restriktiv auszulegen sind. Dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung rechtfertigen würde, tatsächlich vorliegen, obliegt die Beweislast demjenigen, der sich auf die entsprechende Bestimmung berufen will (M.Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 10 Rz 14 und Rz 59).Nach der Judikatur des EuGH handelt es sich bei den Tatbestandselementen des Artikel 296, Absatz eins, Litera b, EGV um "begrenzte außergewöhnliche Tatbestände", die restriktiv auszulegen sind. Dafür, dass die außergewöhnlichen Umstände, die die Inanspruchnahme der Ausnahmebestimmung rechtfertigen würde, tatsächlich vorliegen, obliegt die Beweislast demjenigen, der sich auf die entsprechende Bestimmung berufen will (M.Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 10, Rz 14 und Rz 59).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010