Norm
BVergG 2006 §10 Z2Rechtssatz
Der EuGH stellte wiederholt klar, dass jede Abweichung von Bestimmungen, welche die Wirksamkeit der vom Vertrag übertragenen Rechte sicherstellen, streng ausgelegt werden muss (EuGH 3.5.1994, C-328/93, Kommission/Spanien). Dies gilt auch für jene Ausnahmen, die für den Fall einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorgesehen sind. Sowohl der Anwendungsbereich als auch die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Artikels 296 EGV müssen restriktiv ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010