RS Verg 2010/7/1 F/0005-BVA/11/2010-31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2010
beobachten
merken

Rechtssatz

Gemäß § 313 Abs 2 BVergG sind sämtliche das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen dem Bundesvergabeamt vorzulegen. Die Grenze der Vorlagepflicht liegt im möglichen Beweiswert für das Vergabekontrollverfahren, wobei diese Grenze das Bundesvergabeamt zu beurteilen hat. Erteilt der Auftraggeber die verlangten Auskünfte nicht, kann das Bundesvergabeamt auf Grundlage des Vorbringens des nicht säumigen Beteiligten entscheiden (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 313 Rz 9 und Rz 11).Gemäß Paragraph 313, Absatz 2, BVergG sind sämtliche das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen dem Bundesvergabeamt vorzulegen. Die Grenze der Vorlagepflicht liegt im möglichen Beweiswert für das Vergabekontrollverfahren, wobei diese Grenze das Bundesvergabeamt zu beurteilen hat. Erteilt der Auftraggeber die verlangten Auskünfte nicht, kann das Bundesvergabeamt auf Grundlage des Vorbringens des nicht säumigen Beteiligten entscheiden (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 313, Rz 9 und Rz 11).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten