Norm
BVergG 2006 §313 Abs2Rechtssatz
Gemäß § 313 Abs 2 BVergG sind sämtliche das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen dem Bundesvergabeamt vorzulegen. Die Grenze der Vorlagepflicht liegt im möglichen Beweiswert für das Vergabekontrollverfahren, wobei diese Grenze das Bundesvergabeamt zu beurteilen hat. Erteilt der Auftraggeber die verlangten Auskünfte nicht, kann das Bundesvergabeamt auf Grundlage des Vorbringens des nicht säumigen Beteiligten entscheiden (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 313 Rz 9 und Rz 11).Gemäß Paragraph 313, Absatz 2, BVergG sind sämtliche das Vergabeverfahren betreffenden Unterlagen dem Bundesvergabeamt vorzulegen. Die Grenze der Vorlagepflicht liegt im möglichen Beweiswert für das Vergabekontrollverfahren, wobei diese Grenze das Bundesvergabeamt zu beurteilen hat. Erteilt der Auftraggeber die verlangten Auskünfte nicht, kann das Bundesvergabeamt auf Grundlage des Vorbringens des nicht säumigen Beteiligten entscheiden (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 313, Rz 9 und Rz 11).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010