TE Verg Bescheid 2010/7/9 N/0056-BVA/14/2010-EV8

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Veröffentlicht am 09.07.2010
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs3

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 15/2010 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG, betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Winterdienst LKW in den Jahren 2011-2013 für die ASFINAG Service GmbH und für die ASFINAG Alpenstraßen GmbH" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 2.7.2010, verbessert eingebracht am 5.7.2010, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2010, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG, betreffend die Auftragsvergabe "Lieferung von Winterdienst LKW in den Jahren 2011-2013 für die ASFINAG Service GmbH und für die ASFINAG Alpenstraßen GmbH" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 2.7.2010, verbessert eingebracht am 5.7.2010, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, "der Auftraggeberin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung des BVA im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren untersagt, im Vergabeverfahren 'Lieferung von Winterdienst LKW in den Jahren 2011-2013 für die ASFINAG Service GmbH und für die ASFINAG Alpenstraßen GmbH' mit dem Vergabeverfahren weiter fortzufahren," wird stattgegeben.

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren "Lieferung von Winterdienst LKW in den Jahren 2011-2013 für die ASFINAG Service GmbH und für die ASFINAG Alpenstraßen GmbH" weiter fortzufahren.

Begründung

Die A***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragsteller), stellte mit Schriftsatz vom 2.7.2010, verbessert eingebracht am 5.7.2010, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben. Darüber hinaus wurden Anträge auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Akteneinsicht sowie auf Auferlegung der Pauschalgebühren an den Auftraggeber gestellt.

In seinem Schriftsatz vom 2.7.2010 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor:

Der Auftraggeber führe ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Winterdienst LKWs für die Jahre 2011 bis 2013 als Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung durch.

Die Teilnahmeantragsunterlagen seien in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. So würden diese am Deckblatt den Hinweis auf ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung für Lieferleistungen enthalten, hingegen würde im Fließtext (Pkt. 1.1.5) das Vergabeverfahren als nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung für Dienstleistungsaufträge bezeichnet werden.

Der Termin für die Abgabe der Teilnahmeanträge sei ursprünglich mit 5.7.2010 festgesetzt worden. Mit Berichtigung/sonstiger Information vom 1.7.2010 habe der Auftraggeber die Teilnahmeantragsunterlagen dahingehend berichtigt, dass nunmehr endgültig feststehe, dass er ein Verhandlungsverfahren wähle und die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge auf Freitag, den 9.7.2010, erstrecke.

Der Antragsteller sei seit vielen Jahrzehnten ein erfolgreiches Unternehmen im Bereich des LKW-Vertriebes, wobei die Lieferung von Winterdienst-LKWs eine seiner Kernkompetenzen darstelle. Der gegenständliche Auftrag stelle für ihn in Anbetracht der Markt- und Wettbewerbsverhältnisse in Österreich sowie der mit einer Auftragserteilung verbundenen Publizitätswirkung ein wesentliches Referenzprojekt dar. Der Antragsteller wolle sich am gegenständlichen Vergabeverfahren beteiligen und einen Teilnahmeantrag abgeben. Daraus ergebe sich unzweifelhaft sein Interesse am Vertragsabschluss.

Durch die rechtswidrige Wahl des Verhandlungsverfahrens drohe ihm schon jetzt, vor allem aber im Falle einer (späteren) Anfechtung durch Mitbewerber ein erheblicher finanzieller und sonstiger Schaden.

Der Antragsteller erachte die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich für rechtswidrig. Der Auftraggeber dürfe Aufträge grundsätzlich nur im offenen bzw. nicht-offenen Verfahren (Regelverfahren) vergeben. Bei Lieferaufträgen sei die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nur in den in § 29 BVergG genannten Fällen zulässig. Die dort genannten Ausnahmetatbestände seien bei Lieferung von Winterdienst-LKWs nicht erfüllt.Der Antragsteller erachte die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich für rechtswidrig. Der Auftraggeber dürfe Aufträge grundsätzlich nur im offenen bzw. nicht-offenen Verfahren (Regelverfahren) vergeben. Bei Lieferaufträgen sei die Wahl des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung nur in den in Paragraph 29, BVergG genannten Fällen zulässig. Die dort genannten Ausnahmetatbestände seien bei Lieferung von Winterdienst-LKWs nicht erfüllt.

Der Antragsteller erachte sich in seinem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß § 19 Abs. 1 BVergG, sowie insbesondere im Recht auf Durchführung eines transparenten und dem freien und lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens sowie im Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Verfahrenswahl verletzt. Es würden daher die Teilnahme (antrags)unterlagen (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) angefochten werden.Der Antragsteller erachte sich in seinem Recht auf Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG, sowie insbesondere im Recht auf Durchführung eines transparenten und dem freien und lauteren Wettbewerb entsprechenden Vergabeverfahrens sowie im Recht auf eine dem Gesetz entsprechende Verfahrenswahl verletzt. Es würden daher die Teilnahme (antrags)unterlagen (Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages) angefochten werden.

Gemäß § 321 Abs. 4 BVergG sei die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist anfechtbar, sofern diese Frist mehr als 17 Tage betrage. Die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge sei auf den 9.7.2010 (12.00 Uhr) verlängert worden. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens sei am 27.5.2010 erfolgt, sodass die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge mehr als 17 Tage betrage.Gemäß Paragraph 321, Absatz 4, BVergG sei die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Teilnahmefrist anfechtbar, sofern diese Frist mehr als 17 Tage betrage. Die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge sei auf den 9.7.2010 (12.00 Uhr) verlängert worden. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens sei am 27.5.2010 erfolgt, sodass die Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge mehr als 17 Tage betrage.

Konkret zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung brachte der Antragsteller vor, dass die Erlassung der einstweiligen Verfügung schon deshalb zwingend erforderlich sei, da der Auftraggeber durch die Berichtigung der Ausschreibung im Zusammenhang mit der Wahl der Vergabeverfahrensart unumkehrbare Tatsachen schaffen könnte, die mit den Mitteln des Vergabegesetzes nicht mehr beseitigt werden könnten. Der Auftraggeber könnte mit dem von ihm nunmehr gewählten vergaberechtswidrigen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung fortfahren. Daraus ergebe sich eine unmittelbare Schädigung der Interessen des Antragstellers, da eine falsche Verfahrenswahl Auswirkungen auf das gesamte abzuführende Verfahren habe und der Auftraggeber in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren typische Verfahrensschritte vornehmen würde, die im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Antragsteller nicht mehr angefochten werden könnten. Weiters entstünde dem Antragsteller durch den ungleich größeren Aufwand für die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung ein Schaden durch vermehrten Personalaufwand im Ausmaß von ca. Euro 6.000,-- bis Euro 10.000,--. Dieser Mehraufwand für die Teilnahme an einem zweistufigen Verhandlungsverfahren habe auch eine Reduktion des zu lukrierenden Gewinnes aus dem Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung zur Folge.

Einer Untersagung der Zuschlagserteilung bzw. der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine vergleichbaren Interessen des Auftraggebers und der sonstigen Mitbewerber entgegen.

Ein dem Auftraggeber allfällig entstehender Schaden sei schon deswegen weniger stark zu gewichten, weil dieser durch seine grob rechtswidrige Vorgehensweise die Situation geschaffen habe, welche den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst notwendig gemacht habe. Dieser Umstand werde auch in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen gemäß Art. 243 EG (zB Rs C-87/94 Kommission/Belgien) berücksichtigt.Ein dem Auftraggeber allfällig entstehender Schaden sei schon deswegen weniger stark zu gewichten, weil dieser durch seine grob rechtswidrige Vorgehensweise die Situation geschaffen habe, welche den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erst notwendig gemacht habe. Dieser Umstand werde auch in der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Erlassung einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243, EG (zB Rs C-87/94 Kommission/Belgien) berücksichtigt.

Auch besondere öffentliche Interessen, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen stünden, seien nicht ersichtlich. Die Richtigkeit einer Auftragsvergabe habe immer Vorrang vor der Raschheit der Vergabe.

Mit Schriftsatz vom 7.7.2010 gab der Auftraggeber den geschätzten Auftragswert des Vergabeverfahrens mit ca. Euro 15.000.000,-- (exkl. USt.) bekannt. Hinsichtlich des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung teilte der Auftraggeber mit, dass seinerseits ein besonderes Interesse an der Fortführung des Verfahrens nicht bestehe.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages aufrömisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages auf

Erlassung einer einstweiligen Verfügung:

Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG. Der geschätzte Auftragswert der Vergabe wurde vom Auftraggeber mit Euro 15.000.000,-- (exkl. USt.) angegeben. Bei der gegenständlichen Auftragsvergabe handelt es sich um einen Lieferauftrag (§ 5 BVergG) im Oberschwellenbereich (§ 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 2 BVergG), der in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden soll.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Der geschätzte Auftragswert der Vergabe wurde vom Auftraggeber mit Euro 15.000.000,-- (exkl. USt.) angegeben. Bei der gegenständlichen Auftragsvergabe handelt es sich um einen Lieferauftrag (Paragraph 5, BVergG) im Oberschwellenbereich (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG), der in einem Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden soll.

Von einem in § 328 Abs. 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 leg.cit. ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 leg.cit.Von einem in Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg.cit.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario § 328 Abs. 3 und 4 BVergG als rechtzeitig zu qualifizieren ist.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG als rechtzeitig zu qualifizieren ist.

Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag nicht erteilt.

Die Pauschalgebühr wurde entrichtet (siehe verbesserter Schriftsatz des Antragstellers vom 5.7.2010).

Das Bundesvergabeamt ist zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:

Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 3 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 329 Abs 1 BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass seitens des Auftraggebers beabsichtigt ist, das Verfahren weiter zu führen und den Zuschlag zu erteilen. Dies wäre jedoch bei Zutreffen der Behauptungen des Antragstellers rechtswidrig. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und er in der Folge für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommen würde, wodurch ihm aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die befristete Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Auftragserhalt nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagserteilung an den Antragsteller ermöglicht.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass seitens des Auftraggebers beabsichtigt ist, das Verfahren weiter zu führen und den Zuschlag zu erteilen. Dies wäre jedoch bei Zutreffen der Behauptungen des Antragstellers rechtswidrig. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Antragsteller relevierten Rechtswidrigkeiten zutreffen und er in der Folge für den Erhalt des Auftrages in Betracht kommen würde, wodurch ihm aufgrund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können nur durch die befristete Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Auftragserhalt nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Zuschlagserteilung an den Antragsteller ermöglicht.

Demgegenüber hat der Auftraggeber keine Einwendungen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erhoben, sondern vielmehr ausdrücklich mitgeteilt, dass seinerseits ein besonderes Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht bestehe. Auch der erkennenden Senatsvorsitzenden sind weder eine besondere Dringlichkeit noch gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechende besondere öffentliche Interessen erkennbar, die der Erlassung einer einstweiligen Verfügung entgegen stünden.

In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 21.2.2007, N/0014-BVA/04/2007-EV10 ua).In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 21.2.2007, N/0014-BVA/04/2007-EV10 ua).

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 u.a). Weiters ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt schließlich in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter ein öffentliches Interesse vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006-EV8 u.a). Weiters ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006-EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7

u. a).

Von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse des Antragstellers an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.Von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse des Antragstellers an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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