Norm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 schon dann wesentlich ist, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird, was - wie die Erläuterungen ausführen - in der RegelDer Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass die Unterlassung der Begründung der Zuschlagsentscheidung für den Ausgang des Vergabeverfahrens im Sinne des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 schon dann wesentlich ist, wenn die Einbringung eines begründeten Nachprüfungsantrages dadurch erschwert oder behindert wird, was - wie die Erläuterungen ausführen - in der Regel
anzunehmen ist (VwGH 22. 4. 2009, 2009/04/0081, 0085, bbl 2009/195 =
JusGuide 2009/27/1045 [VwGH] = RdW 2009/522 = RPA 2009, 244 [Papst] = ZVB
2009/87 [G. Gruber/Eisner]). Allerdings leitet sich diese Verpflichtung aus § 131 BVergG 2006 ab, der bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass schon die Punktevergabe durch die Kommissionsmitglieder nach den Festlegungen der Ausschreibung nicht zu begründen war. Umso weniger ist der Auftraggeber in einem solchen Fall imstande, Gründe für die Bewertung der Angebote bekannt zu geben.2009/87 [G. Gruber/Eisner]). Allerdings leitet sich diese Verpflichtung aus Paragraph 131, BVergG 2006 ab, der bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen nicht zur Anwendung kommt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass schon die Punktevergabe durch die Kommissionsmitglieder nach den Festlegungen der Ausschreibung nicht zu begründen war. Umso weniger ist der Auftraggeber in einem solchen Fall imstande, Gründe für die Bewertung der Angebote bekannt zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Begründung der Zuschlagsentscheidung; Punktevergabe durch eine Kommission;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010