Norm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Die Auftraggeberin hat im Rahmen der Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung durch privatrechtliche Erklärung in Punkt 3.9 den Verfahrensbedingungen für die zweite Stufe § 129 BVergG 2006 anwendbar gemacht. Daher trifft sie nach dem Wortlaut von § 129 Abs 1 BVergG 2006 die Verpflichtung, auszuscheidende Angebote auch tatsächlich auszuscheiden.Die Auftraggeberin hat im Rahmen der Vergabe einer nicht prioritären Dienstleistung durch privatrechtliche Erklärung in Punkt 3.9 den Verfahrensbedingungen für die zweite Stufe Paragraph 129, BVergG 2006 anwendbar gemacht. Daher trifft sie nach dem Wortlaut von Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 die Verpflichtung, auszuscheidende Angebote auch tatsächlich auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verpflichtung zum Ausscheiden; nichtprioritäre Dienstleistung; Festlegungen der Ausschreibung;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010