Norm
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Auftraggeberin hat andere Aspekte in die Bewertung des Angebots der Antragstellerin einbezogen, als sie die Ausschreibung in diesem Punkt vorsieht. Sie verstößt daher gegen die Festlegungen der Ausschreibung. Allerdings vermag die Antragstellerin lediglich 0,73 Punkte dadurch gewinnen. Am Ergebnis des Vergabeverfahrens tritt keine Änderung ein, weshalb die Voraussetzung des § 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 nicht erfüllt ist. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung kann daher aus diesem Grund nicht für nichtig erklärt werden.Die Auftraggeberin hat andere Aspekte in die Bewertung des Angebots der Antragstellerin einbezogen, als sie die Ausschreibung in diesem Punkt vorsieht. Sie verstößt daher gegen die Festlegungen der Ausschreibung. Allerdings vermag die Antragstellerin lediglich 0,73 Punkte dadurch gewinnen. Am Ergebnis des Vergabeverfahrens tritt keine Änderung ein, weshalb die Voraussetzung des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 nicht erfüllt ist. Die angefochtene Zuschlagsentscheidung kann daher aus diesem Grund nicht für nichtig erklärt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung; Wesentlichkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010