Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Das Bundesvergabeamt ist bei entsprechendem Vorbringen verpflichtet, einen vomAuftraggeber nicht herangezogenen Ausscheidensgrund aufzugreifen und zu prüfen.Ein Sachverständiger ist dabei allerdings nicht heranzuziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; Ermittlungsverfahren;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010