Norm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Im vorliegenden Fall sind entsprechend Punkt 5.4 der Verfahrensbedingungen für die zweite Stufe alle Qualitätskriterien durch die Kommissionsmitglieder autonom nach subjektiven Kriterien mit Punkten zu bewerten. Bei jedem Kriterium sind die zu bewertenden Aspekte festgelegt. Die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Festlegung ist im Stadium des Vergabeverfahrens nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung nicht mehr zu hinterfragen. Ebenso wenig kann releviert werden, dass diese Bewertungsmethode die Punkteverteilung weitestgehend einer Nachprüfung entzieht. Lediglich dann, wenn Aspekte einer Bewertung unterzogen werden, die nach dem jeweiligen Qualitätskriterium nicht Gegenstand der Bewertung sind, ist eine Nachprüfung denkbar. Einer verbalen Begründung der Punktevergabe bedurfte es daher nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Punktevergabe durch eine Kommission; Verbale Begründung;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010