RS Verg 2010/7/28 N/0051-BVA/10/2010-37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2010
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Norm

BVergG 2006 §141
BVergG 2006 §129
BVergG 2006 §125

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen über nicht prioritäre Dienstleistungen ergibt sich,dass weder die Bestimmungen des § 129 BVergG 2006 über das Ausscheiden von Angeboten noch des § 125 BVergG 2006 über die vertiefte Angebotsprüfunganwendbar sind. Vielmehr sind für das Vergabeverfahren in erster Linie die Festlegungen des Auftraggebers maßgeblich.Aus den Bestimmungen über nicht prioritäre Dienstleistungen ergibt sich,dass weder die Bestimmungen des Paragraph 129, BVergG 2006 über das Ausscheiden von Angeboten noch des Paragraph 125, BVergG 2006 über die vertiefte Angebotsprüfunganwendbar sind. Vielmehr sind für das Vergabeverfahren in erster Linie die Festlegungen des Auftraggebers maßgeblich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausscheiden; vertiefte Angebotsprüfung; nichtprioritäre Dienstleistung;

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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