Norm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Aus den Bestimmungen über nicht prioritäre Dienstleistungen ergibt sich,dass weder die Bestimmungen des § 129 BVergG 2006 über das Ausscheiden von Angeboten noch des § 125 BVergG 2006 über die vertiefte Angebotsprüfunganwendbar sind. Vielmehr sind für das Vergabeverfahren in erster Linie die Festlegungen des Auftraggebers maßgeblich.Aus den Bestimmungen über nicht prioritäre Dienstleistungen ergibt sich,dass weder die Bestimmungen des Paragraph 129, BVergG 2006 über das Ausscheiden von Angeboten noch des Paragraph 125, BVergG 2006 über die vertiefte Angebotsprüfunganwendbar sind. Vielmehr sind für das Vergabeverfahren in erster Linie die Festlegungen des Auftraggebers maßgeblich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausscheiden; vertiefte Angebotsprüfung; nichtprioritäre Dienstleistung;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010