Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit der Rücknahme des bekämpften An-fechtungsgegenstandes Gebrauch, existiert dieser nicht mehr, sodass damit nach-träglich eine Prozessvoraussetzung im Sinne von § 312 Abs 2 Z 2 BVergG 2006 wegfällt.Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit der Rücknahme des bekämpften An-fechtungsgegenstandes Gebrauch, existiert dieser nicht mehr, sodass damit nach-träglich eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 wegfällt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013