Norm
BVergG 2006 §312 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Auftraggeber verstößt mit der Rücknahme des Anfechtungsgegenstandes des Nachprüfungsantrages nicht gegen eine einstweilige Verfügung, in der die Fortset-zung des Vergabeverfahrens untersagt wurde. Davon könnte nur dann gesprochen werden, wenn der Auftraggeber noch weitere, erst im Laufe des Vergabeverfahrens künftig vorgesehene Entscheidungen getroffen bzw derartige Handlungen gesetzt hätte. Mit der Rücknahme des Anfechtungsgegenstandes setzt der Auftraggeber keine weitere, erst zukünftig vorgesehene Entscheidung oder Handlung im oben genannten Sinn, sondern bewegt sich der Auftraggeber mit der Aufhebung des bereits gesetzten und damit in der Vergangenheit im zeitlichen Ablauf des Vergabeverfahrens zurückliegenden Aktes im Ablauf des Vergabeverfahrens zurück und hebt damit diesen Akt auf. Von einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens kann daher bei der Rücknahme des Anfechtungsgegenstandes nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013