Norm
BVergG 2006 §316 Abs2 Z1Rechtssatz
Ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens die Klärung von Rechtsfragen, die auf Grund der Aktenlage geklärt werden konnten, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2013