RS Verg 2010/7/30 N/0059-BVA/04/2010-26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2010
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Rechtssatz

Ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens die Klärung von Rechtsfragen, die auf Grund der Aktenlage geklärt werden konnten, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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