Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Sofern gegen die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen und ihre Textierung kein Nachprüfungsverfahren beantragt bzw. geführt wurde, in welchem dem Antragsbegehren stattgegeben wurde, sind die Ausschreibung selbst, die Ausschreibungsunterlagen und deren Textierung bestandsfest geworden, selbst wenn eine Festlegung gesetz- oder gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandsfestigkeit der AusschreibungZuletzt aktualisiert am
06.10.2010