RS Verg 2010/8/4 N/0061-BVA/05/2010-30

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Rechtssatz

Sofern gegen die Ausschreibung, die Ausschreibungsunterlagen und ihre Textierung kein Nachprüfungsverfahren beantragt bzw. geführt wurde, in welchem dem Antragsbegehren stattgegeben wurde, sind die Ausschreibung selbst, die Ausschreibungsunterlagen und deren Textierung bestandsfest geworden, selbst wenn eine Festlegung gesetz- oder gemeinschaftsrechtswidrig sein sollte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestandsfestigkeit der Ausschreibung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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