RS Verg 2010/8/4 N/0061-BVA/05/2010-30

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Veröffentlicht am 04.08.2010
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Rechtssatz

Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung ist in § 131 BVergG geregelt. Darin wird nicht bestimmt, dass allen verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung gleichzeitig mitzuteilen ist. Es wird nur gefordert, dass der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs. 1 BVergG, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Diese Bestimmung nennt das "jeweilige Ende der Stillhaltefrist". Ausgehend von dieser Formulierung kann man schließen, dass in einem Vergabeverfahren vergaberechtskonform unterschiedliche Stillhaltefristen zur Anwendung gelangen können.Die Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung ist in Paragraph 131, BVergG geregelt. Darin wird nicht bestimmt, dass allen verbliebenen Bietern die Zuschlagsentscheidung gleichzeitig mitzuteilen ist. Es wird nur gefordert, dass der Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen hat, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins, BVergG, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Diese Bestimmung nennt das "jeweilige Ende der Stillhaltefrist". Ausgehend von dieser Formulierung kann man schließen, dass in einem Vergabeverfahren vergaberechtskonform unterschiedliche Stillhaltefristen zur Anwendung gelangen können.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung an mehrere Bieter

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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