Norm
BVergG 2006 §19 Abs1Rechtssatz
Festlegungen, die im Zuge des Vergabeverfahrens nicht geändert wurden, sind bestandsfest geworden. An solche Festlegungen haben sich nicht nur die Auftraggeberin sondern auch alle Bieter im Vergabeverfahren zu halten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bestandsfestigkeit der Ausschreibung, kein willkürliches Abgehen von einer Ausschreibung im VergabeverfahrenZuletzt aktualisiert am
06.10.2010