Norm
BVergG 2006 §79 Abs1Rechtssatz
Die Auftraggeberin allein legt den Leistungsgegenstand fest. Es ist nicht Aufgabe eines Bieters den ausgeschriebenen Auftragsgegenstand selbständig abzuändern. Sollte ein Auftragsgegenstand abgeändert werden müssen, wäre das Aufgabe der Auftraggeberin. Diese müsste dann aber auch allen anderen möglichen Bietern die Änderung des Auftragsgegenstandes in geeigneter Weise zur Kenntnis bringen. Sollte ein Bieter in einem Vergabeverfahren Fragen zum Auftragsgegenstand haben, sollte er eine schriftliche Bieteranfrage an die Auftraggeberin stellen, deren Beantwortung im Sinne des Transparenzgebotes bzw. im Sinne der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter in einem Vergabeverfahren allen möglichen Bietern von der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Kompetenz im Vergabeverfahren, Aufgabe des Auftraggebers, Abgehen vom Inhalt einer AusschreibungZuletzt aktualisiert am
06.10.2010