RS Verg 2010/8/4 N/0061-BVA/05/2010-30

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2010
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Rechtssatz

Die Auftraggeberin allein legt den Leistungsgegenstand fest. Es ist nicht Aufgabe eines Bieters den ausgeschriebenen Auftragsgegenstand selbständig abzuändern. Sollte ein Auftragsgegenstand abgeändert werden müssen, wäre das Aufgabe der Auftraggeberin. Diese müsste dann aber auch allen anderen möglichen Bietern die Änderung des Auftragsgegenstandes in geeigneter Weise zur Kenntnis bringen. Sollte ein Bieter in einem Vergabeverfahren Fragen zum Auftragsgegenstand haben, sollte er eine schriftliche Bieteranfrage an die Auftraggeberin stellen, deren Beantwortung im Sinne des Transparenzgebotes bzw. im Sinne der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter in einem Vergabeverfahren allen möglichen Bietern von der Auftraggeberin zur Verfügung zu stellen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kompetenz im Vergabeverfahren, Aufgabe des Auftraggebers, Abgehen vom Inhalt einer Ausschreibung

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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