Norm
AVG §52Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Mag Reinhard Grasböck als Senatsvorsitzender; Dr Clemens Mayr als Mitglied der Auftraggeberseite; Dr Theodor Taurer als zweitgereihtes Mitglied der Auftragnehmerseite), gemäß § 303 Abs 1 BVergG 2006 im anhängigen Nachprüfungsverfahren N/0055-BVA/08/2010 betreffend die Anfechtung einer Ausscheidensentscheidung, die im offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (= ASFINAG) "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf - Freistadt Nord, Bauphase 1 - 4 - Hauptbauleistung Bauabschnitt 1 (Ende A 7 bis AS Unterweitersdorf)" ergangen ist, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Mag Reinhard Grasböck als Senatsvorsitzender; Dr Clemens Mayr als Mitglied der Auftraggeberseite; Dr Theodor Taurer als zweitgereihtes Mitglied der Auftragnehmerseite), gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BVergG 2006 im anhängigen Nachprüfungsverfahren N/0055-BVA/08/2010 betreffend die Anfechtung einer Ausscheidensentscheidung, die im offenen Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen - Finanzierungs - Aktiengesellschaft (= ASFINAG) "S 10 Mühlviertler Schnellstraße, Unterweitersdorf - Freistadt Nord, Bauphase 1 - 4 - Hauptbauleistung Bauabschnitt 1 (Ende A 7 bis AS Unterweitersdorf)" ergangen ist, wie folgt entschieden:
Spruch
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren wird Herr DI Dr HE*** zum nichtamtlichen baubetriebswirtschaftlichen Sachverständigen bestellt.
Rechtsgrundlage: § 52ff AVGRechtsgrundlage: Paragraph 52 f, f, AVG
Begründung
Im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren fand am 10.8.2010 ein erster Termin der mündlichen Verhandlung statt.
Während der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren wie folgt eingeschränkt:
Das Ermittlungsverfahren wird vorerst darauf eingeschränkt, wie das Verlangen eines öffentlichen Auftraggebers nach K3-Blättern objektiv redlich für einen branchenkundigen Unternehmer zu verstehen ist; bzw. welchen typischen Erklärungswert einem solchen Verlangen aus Sicht eines branchenkundigen Unternehmers üblicherweise beigemessen wird, wobei insbesondere die Tatsachenfrage geklärt werden soll, inwieweit beim Verlangen von K3-Blättern gemäß der ÖNORM B-2061, Ausgabe 1999, K3-Blätter verlangt werden, die einen Mittelwert der Mittellohnpreise enthalten. Subsidiär zum voranstehenden Ermittlungsgegenstand soll aus derzeitiger Sicht auch noch ermittelt werden, ob auf Basis der gegenständlichen Ausschreibung und des Aufklärungsverlangens vom 25.2.1010 ein K3-Blatt für einen Regielohnpreis entsprechend den typischen branchenüblichen Erklärungsgebräuchen abzugeben gewesen ist.
Der Vertreter der Antragstellerin brachte zur sachverständigen Abklärung insb wie folgt vor:
Sofern der Senat die Beantwortung der Frage für erforderlich erachtet, inwiefern die am 3.3.2010 vorgelegten K3-Blätter den Mindeststandards der Norm entsprechen, bedarf wohl aufgrund der bisherigen Erörterungen objektiven externen Sachverstands.
Die Rechtsvertreter der Auftraggeberin und der für den Zuschlag im Vergabeverfahren in Aussicht genommenen Bieterin vertraten zum fraglichen Thema insb nachstehenden Standpunkt:
Das Verlangen vom 25.2.2010 war meines Erachtens derart zu verstehen, dass so viele K3-Blätter vorzulegen gewesen sind, wie anhand der vorgelegten K7-Blätter anhand der unterschiedlichen Mittellöhne erkennbar ist.
Unstrittig ist, dass die Antragstellerin am 3.3.2010 5 K3-Blätter an die Auftraggeberin schickte; und am 17.6.2010 über ein Aufklärungsverlangen 6 weitere K3-Blätter.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus dem Vorstehenden wie folgt:
Im Nachprüfungsverfahren hängt die Rechtmäßigkeit der Ausscheidensentscheidung aus derzeitiger Sicht zentral davon ab, ob die Antragstellerin die von ihr am 25.2.2010 verlangten K3-Blätter rechtzeitig vorgelegt hat, oder ob sie am 3.3.2010 zu wenige bzw unrichtige und insb nicht mit den K7-Blättern übereinstimmende K3-Blätter vorgelegt hat.
Dazu ist die Feststellung des branchenüblichen Verständnisses einer Auftraggeberaufforderung betreffend K3-Blattvorlage, wie am 25.2.2010 erfolgt, erforderlich.
Amtliche Sachverständige stehen nicht zur Verfügung. Gegen den bestellten Sachverständigen bestehen seitens der Parteien keine Befangenheitseinwendungen.
Ausschließungsgründe im Sinne des § 53 Abs 1 AVG liegen nicht vor.Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG liegen nicht vor.
Schlagworte
Branchenübliches Verständnis, Sachverständigenfrage;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010