RS Verg 2010/8/12 N/0060-BVA/02/2010-22

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Veröffentlicht am 12.08.2010
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Rechtssatz

§ 118 Abs 3 1. Satz BVergG, wonach vor dem Öffnen eines Angebotes festzustellen ist, ob es ungeöffnet ist, richtet sich vorerst an den Bieter. Er hat sich vor Einreichung des Angebotes davon zu überzeugen, ob das Angebot bzw. das Behältnis, in dem es sich befindet, tatsächlich so verschlossen ist, dass der Angebotsinhalt bei sorgfältigem Umgang nicht vor der Angebotsöffnung Dritten zugänglich wird. Die Einreichung des Angebotes zB in einem nur haftenden (= adhäsiv oder gleichwertig) Umschlag ist unzulässig, sofern nicht durch zusätzliches Verschließen mit Klebeband, Heftklammer oder dgl. für ein sicheres Verschließen gesorgt wird (vgl. Pachner, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 § 118 Rz 17f).Paragraph 118, Absatz 3, 1. Satz BVergG, wonach vor dem Öffnen eines Angebotes festzustellen ist, ob es ungeöffnet ist, richtet sich vorerst an den Bieter. Er hat sich vor Einreichung des Angebotes davon zu überzeugen, ob das Angebot bzw. das Behältnis, in dem es sich befindet, tatsächlich so verschlossen ist, dass der Angebotsinhalt bei sorgfältigem Umgang nicht vor der Angebotsöffnung Dritten zugänglich wird. Die Einreichung des Angebotes zB in einem nur haftenden (= adhäsiv oder gleichwertig) Umschlag ist unzulässig, sofern nicht durch zusätzliches Verschließen mit Klebeband, Heftklammer oder dgl. für ein sicheres Verschließen gesorgt wird vergleiche Pachner, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006 Paragraph 118, Rz 17f).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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