Norm
BVergG 2006 §319 Abs1Rechtssatz
Die Zurücknahme einer gesondert anfechtbaren Entscheidung durch den Auftraggeber ist jederzeit möglich und bedarf,
da es sich um privatwirtschaftliches Verhalten handelt, keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010