Norm
BVergG 2006 §321Rechtssatz
An nicht rechtzeitig bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidungen sind infolge Präklusion sowohl Auftraggeber als auch die Vergabekontrollbehörde gebunden. Die Präklusionswirkung gilt jedoch nur soweit, als nicht der Auftraggeber die Entscheidungen selbst wieder zurücknimmt (vgl. Thienel, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, § 312 Rz 141).An nicht rechtzeitig bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidungen sind infolge Präklusion sowohl Auftraggeber als auch die Vergabekontrollbehörde gebunden. Die Präklusionswirkung gilt jedoch nur soweit, als nicht der Auftraggeber die Entscheidungen selbst wieder zurücknimmt vergleiche Thienel, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 312, Rz 141).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010