Norm
BVergG 2006 §312 Abs2Rechtssatz
Ausgeschlossen ist die Zurücknahme verfahrensrechtlicher Handlungen des Auftraggebers, somit auch einer Ausscheidensentscheidung ausschließlich in jenen Fällen, wo das Vergabeverfahren durch Widerruf oder Zuschlag bereits beendet wurde (vgl. Thienel, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, § 312 Rz 125).Ausgeschlossen ist die Zurücknahme verfahrensrechtlicher Handlungen des Auftraggebers, somit auch einer Ausscheidensentscheidung ausschließlich in jenen Fällen, wo das Vergabeverfahren durch Widerruf oder Zuschlag bereits beendet wurde vergleiche Thienel, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 312, Rz 125).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010