Norm
BVergG 2006 §110Rechtssatz
§ 110 BVergG richtet sich an den Bieter, ihm obliegt es, sein Angebot sowohl inhaltlich als auch insbesondere der Form nach entsprechend auszugestalten. Die Formvorschrift des Satzes 1 - Abgabe von Angeboten nur in "verschlossenen" Umschlägen - ist im Gegensatz zu Satz 2 nicht disponibel (arg. "tunlichst") und hat den Zweck ein unabsichtliches vorzeitiges Öffnen von Umschlägen, die Angebote enthalten, auszuschließen (vgl. Gruber, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, § 110 Rz 2).Paragraph 110, BVergG richtet sich an den Bieter, ihm obliegt es, sein Angebot sowohl inhaltlich als auch insbesondere der Form nach entsprechend auszugestalten. Die Formvorschrift des Satzes 1 - Abgabe von Angeboten nur in "verschlossenen" Umschlägen - ist im Gegensatz zu Satz 2 nicht disponibel (arg. "tunlichst") und hat den Zweck ein unabsichtliches vorzeitiges Öffnen von Umschlägen, die Angebote enthalten, auszuschließen vergleiche Gruber, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 110, Rz 2).
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010