RS Verg 2010/8/12 N/0060-BVA/02/2010-22

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Veröffentlicht am 12.08.2010
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Rechtssatz

§ 110 BVergG richtet sich an den Bieter, ihm obliegt es, sein Angebot sowohl inhaltlich als auch insbesondere der Form nach entsprechend auszugestalten. Die Formvorschrift des Satzes 1 - Abgabe von Angeboten nur in "verschlossenen" Umschlägen - ist im Gegensatz zu Satz 2 nicht disponibel (arg. "tunlichst") und hat den Zweck ein unabsichtliches vorzeitiges Öffnen von Umschlägen, die Angebote enthalten, auszuschließen (vgl. Gruber, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, § 110 Rz 2).Paragraph 110, BVergG richtet sich an den Bieter, ihm obliegt es, sein Angebot sowohl inhaltlich als auch insbesondere der Form nach entsprechend auszugestalten. Die Formvorschrift des Satzes 1 - Abgabe von Angeboten nur in "verschlossenen" Umschlägen - ist im Gegensatz zu Satz 2 nicht disponibel (arg. "tunlichst") und hat den Zweck ein unabsichtliches vorzeitiges Öffnen von Umschlägen, die Angebote enthalten, auszuschließen vergleiche Gruber, Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Paragraph 110, Rz 2).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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