RS Verg 2010/8/20 N/0058-BVA/13/2010-17

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2010
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §139 Abs2 Z3
  1. BVergG 2006 § 139 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Ein Widerruf kann zulässig sein, wenn Änderungen in den Ausschreibungsunterla-gen notwendig werden und wenn der Auftraggeber einen zu geringen bzw. eingeschränkten wirtschaftlichen Wettbewerb befürchtet.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2011
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten