Norm
BVergG 2006 §139 Abs2 Z3Rechtssatz
Ein Widerruf kann zulässig sein, wenn Änderungen in den Ausschreibungsunterla-gen notwendig werden und wenn der Auftraggeber einen zu geringen bzw. eingeschränkten wirtschaftlichen Wettbewerb befürchtet.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2011