Norm
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2Rechtssatz
Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden iSd § 320 Abs 1 Z 1 BVergG darzutun,wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist. Eine ins Detail gehende Darlegung des Schadens ist nicht geboten. Diesem Erfordernis wird durch auch durch Geltendmachung eines in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren - gegenüber einem offenen Verfahren - entstehenden größeren Aufwandes (Erstellung mehrerer Angebote, Teilnahme an Verhandlungen etc.) durch den Bieter entpsrochen.Dem Erfordernis, einen drohenden oder eingetretenen Schaden iSd Paragraph 320, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG darzutun,wird bereits dann entsprochen, wenn die entsprechende Behauptung plausibel ist. Eine ins Detail gehende Darlegung des Schadens ist nicht geboten. Diesem Erfordernis wird durch auch durch Geltendmachung eines in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren - gegenüber einem offenen Verfahren - entstehenden größeren Aufwandes (Erstellung mehrerer Angebote, Teilnahme an Verhandlungen etc.) durch den Bieter entpsrochen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; zweistufiges Verhandlungsverfahren; Darlegung des Schadens; Plausibilität;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010