Norm
BVergG 2006 §27Rechtssatz
Im klassischen Bereich besteht ein grundsätzlicher Primat des offenen und nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung. Das Verhandlungsverfahren stellt gegenüber dem offenen und dem nicht offenen Verfahren ein Ausnahmeverfahren dar, das nur dann gewählt werden darf, wenn einer der im Gesetz in abschließender Weise angeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Bestimmungen, die ein Abgehen vom Regelverfahren ermöglichen, sind restriktiv auszulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Regelverfahren; Ausnahmeverfahren; restriktive Auslegung; Beweislage;Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010