Norm
BVergG 2006 §325 Abs1 Z2Rechtssatz
Die rechtswidrige Wahl eines Verhandlungsverfahrens (anstelle eines offenen oder nicht offenen Verfahrens) ist von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Die Möglichkeit eines abweichenden Verfahrensausganges ist evident, zumal es in der zweiten Stufe eines Verhandlungsverfahrens zu einer erheblichen Reduktion des Bieterkreises kommt, der sich durch Shortlisting etc. bis zur Ermittlung des Zuschlagsempfängers weiter verengt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010