Norm
BVergG 2006 §329Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Stents" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeverfahren angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe, über die einstweilige Verfügung vom 30.7.2008 - in (Mit-) Erledigung eines Aufhebungsantrags der Auftraggeberin vom 9.9.2010 - (auch amtswegig) wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Stents" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeverfahren angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe, über die einstweilige Verfügung vom 30.7.2008 - in (Mit-) Erledigung eines Aufhebungsantrags der Auftraggeberin vom 9.9.2010 - (auch amtswegig) wie folgt entschieden:
Spruch
Die einstweilige Verfügung vom 30.7.2008, N/0078-BVA/08/2008-EV131, mit welcher das seitens der Auftraggeberin formell in zumindest 13 Einzel - Verhandlungsverfahren aufgeteilte Gesamtvergabeverfahren betreffend Stents samt Zubehör ausgesetzt und damit unterbrochen wird, dies für die Dauer dieses Nachprüfungsverfahrens, wird aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 329 Abs 3 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 345 Abs 14 BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15; § 63 Abs 1 VwGG idF BGBl I 2008/4Rechtsgrundlage: Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/15; Paragraph 63, Absatz eins, VwGG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4
Begründung
Die Antragstellerin zu N/0078-BVA/08/2008 beantragte Anfang Juli 2008 zur gegenständlichen GZ des BVA die Nichtigerklärung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe iZm Stents.
Zur Absicherung dieses Nichtigerklärungs- und Rechtsgestaltungsbegehrens begehrte die Antragsstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Nach Wiederaufnahme des Provisorialverfahrens im Juli 2008 wurde die im Spruch aufgehobene einstweilige Verfügung (= eV) erlassen und blieb unangefochten.
Das BVA ging in seinem Nichtigerklärungsbescheid vom 17.3.2009, N/0078- BVA/08/2009-347 davon aus, dass das in Streit stehende Vergabegeschehen betreffend Medizinprodukte dahin zu sehen ist, dass ein einheitliches Vergabeverfahren mit einer mehrseitigen Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegt, derart das BVA am 17.3.2009 abseits einer Zweitbegründung iZm einem Aussetzungsbescheid:
... Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist als Auftraggeberentscheidung eine
Willenserklärung, die nach den §§ 863, 914 und 915 ABGB auszulegen ist. Auf Basis der im Sachverhalt wiedergegebenen Teilen dieser Willenserklärung (... ermittelter Auftragnehmer; Entscheidung, mit wem kontrahiert würde; ursprünglich idente GZ 3790.00906 ...) ergibt sich rechtlich zumindest über die Unklarheitenregel des § 915 ABGB bei dieser Anbahnung eines Rechtsgeschäfts zum Zwecke eines entgeltlichen Leistungsaustausches, dass die strittige Aufforderung zur Angebotsabgabe als einzige mehrseitige, am 25.6.2008 an zumindest 13 Unternehmerinnen und Unternehmer versandte Willenserklärung zu bewerten ist. ...Willenserklärung, die nach den Paragraphen 863, 914 und 915 ABGB auszulegen ist. Auf Basis der im Sachverhalt wiedergegebenen Teilen dieser Willenserklärung (... ermittelter Auftragnehmer; Entscheidung, mit wem kontrahiert würde; ursprünglich idente GZ 3790.00906 ...) ergibt sich rechtlich zumindest über die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB bei dieser Anbahnung eines Rechtsgeschäfts zum Zwecke eines entgeltlichen Leistungsaustausches, dass die strittige Aufforderung zur Angebotsabgabe als einzige mehrseitige, am 25.6.2008 an zumindest 13 Unternehmerinnen und Unternehmer versandte Willenserklärung zu bewerten ist. ...
Im Gefolge der Anfechtung dieses Nichtigerklärungsbescheids hat der VwGH mit Erkenntnis vom 1.7.2010, Zl 2009/04/0129, zugestellt am 31.8.2010, ausgeführt, dass nach seiner Ansicht 13 einzelne je für sich zu beurteilende Aufforderungen zur Angebotsabgabe, maW 13 einzelne Vergabeverfahren mit zwar identen kommerziellen Bedingungen, jedoch verschiedenen Leistungsverzeichnissen in Streit stehen, womit die Antragstellerin zu N/0078-BVA/08/2008 nur die an sie selbst ergangene Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten hätte.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 345 Abs 14 BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15 ist gegenständlich § 329 Abs 1 und Abs 3 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 für die Frage der eV - Aufhebung für die eV vom 30.7.2008 weiterhin einschlägig.Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/15 ist gegenständlich Paragraph 329, Absatz eins und Absatz 3, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 für die Frage der eV - Aufhebung für die eV vom 30.7.2008 weiterhin einschlägig.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis weiters aus, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu N/0078-BVA/08/2008 mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen ist.
Diese Ausführungen sind für das BVA betreffend das Verfahren N/0078-BVA/08/2008 rechtlich bindend - § 63 Abs 1 VwGG.Diese Ausführungen sind für das BVA betreffend das Verfahren N/0078-BVA/08/2008 rechtlich bindend - Paragraph 63, Absatz eins, VwGG.
Der Senat 8 des BVA judiziert in stRsp, dass die eV nach den §§ 328ff BVergG 2006 zur Absicherung des Nichtigerklärungsbegehrens dient, über das ein Nachprüfungsverfahren geführt wird. Siehe dazu zB BVA 16.8.2010, N/0064- BVA/08/2010-EV18 uva.Der Senat 8 des BVA judiziert in stRsp, dass die eV nach den Paragraphen 328 f, f, BVergG 2006 zur Absicherung des Nichtigerklärungsbegehrens dient, über das ein Nachprüfungsverfahren geführt wird. Siehe dazu zB BVA 16.8.2010, N/0064- BVA/08/2010-EV18 uva.
Der EuGH hat zu C-424/01 die Berücksichtigung der Erfolgsaussichten eines Nachprüfungsantrags als entscheidungsrelevant für die Frage der Gewährung einer eV als zulässig beurteilt.
Wenn der VwGH nunmehr gemäß § 63 Abs 1 VwGG für das BVA hier bindend ausspricht, dass der Nachprüfungsantrag mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen ist, erscheint das Nichtigerklärungsbegehren zu N/0078-BVA/08/2008 als gemäß dem VwGH aussichtslos.Wenn der VwGH nunmehr gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG für das BVA hier bindend ausspricht, dass der Nachprüfungsantrag mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen ist, erscheint das Nichtigerklärungsbegehren zu N/0078-BVA/08/2008 als gemäß dem VwGH aussichtslos.
Die Antragstellerin zu N/0078-BVA/08/2008 hatte Gelegenheit, zur Interessenslage betreffend die eV vom 30.7.2008 Stellung zu nehmen, ohne insoweit substantiiert eine andere Interessenslage darzutun.
Mangels aktuell erkennbarer Sicherungsinteressen betreffend den vom VwGH als zurückzuweisend qualifizierten Nachprüfungsantrag, die ab Zustellung des zitierten VwGH - Erkenntnisses am 31.8.2010 an das Bundesvergabeamt weiterhin für eine Aufrechterhaltung der eV sprechen könnten, war sohin in Miterledigung des Aufhebungsantrags der Auftraggeberin vom 9.9.2010 die am 30.7.2008 erlassene eV gemäß § 329 Abs 3 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 aufzuheben.Mangels aktuell erkennbarer Sicherungsinteressen betreffend den vom VwGH als zurückzuweisend qualifizierten Nachprüfungsantrag, die ab Zustellung des zitierten VwGH - Erkenntnisses am 31.8.2010 an das Bundesvergabeamt weiterhin für eine Aufrechterhaltung der eV sprechen könnten, war sohin in Miterledigung des Aufhebungsantrags der Auftraggeberin vom 9.9.2010 die am 30.7.2008 erlassene eV gemäß Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 aufzuheben.
Schlagworte
ev, Aufhebung mangels fortbestehend erkennbarer Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags;Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010