TE Verg Bescheid 2010/9/9 N/0077-BVA/08/2008-EV265

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Veröffentlicht am 09.09.2010
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, gemäß § 306 Abs 1 BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Stents" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeverfahren ergangenen und danach angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe über die zu Gunsten der (Zweit-) Antragstellerin A*** erlassenen einstweiligen Verfügung vom 26.1.2009 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, gemäß Paragraph 306, Absatz eins, BVergG 2006 als einzelnes Mitglied betreffend das Nachprüfungsverfahren bezüglich der Auftragsvergabe "Stents" der (öffentlichen) Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) und der im bezeichneten Vergabeverfahren ergangenen und danach angefochtenen Aufforderung zur Angebotsabgabe über die zu Gunsten der (Zweit-) Antragstellerin A*** erlassenen einstweiligen Verfügung vom 26.1.2009 wie folgt entschieden:

Spruch

Die am 26.1.2009 erlassene einstweilige Verfügung N/0077-BVA/08/2008-EV213, mit der es der Auftraggeberin bei sonstiger Exekution untersagt wurde, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens N/0077-BVA/08/2008 das mit etlichen Aufforderungen zur Angebotsabgabe an verschiedene Unternehmerinnen und Unternehmer eingeleitete Vergabeverfahren betreffend Stents, also das Gesamtbeschaffungsverfahren betreffend Stents samt Zubehör, welches mit zumindest 13 Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Juni 2008 eingeleitet wurde, fortzusetzen, dies mit Ausnahme der Durchführung eines Widerrufs, wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage: § 329 Abs 3 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 345 Abs 14 BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15Rechtsgrundlage: Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/15

Begründung

Zu Gunsten der Antragstellerin zu N/0077-BVA/08/2008 wurde am 26.1.2009 eine einstweilige Verfügung, wie im Spruch aufgehoben, erlassen. Die Antragstellerin zu N/0077-BVA/08/2008 teilte dem Bundesvergabeamt am 9.9.2010 mit der Eingabe lfd Nr 266 mit, dass sie auf Grund einer bestimmten historischen Tatsache auf die einstweilige Verfügung N/0077-BVA/08/2008-EV213 verzichtet, womit antragstellerinnenseits keine Interessen mehr an dieser einstweiligen Verfügung bestehen.

In rechtlicher Hinsicht ist gegenständlich der § 329 Abs 3 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/96 einschlägig, da das streitgegenständliche Rechtsschutzverfahren vor dem 5.3.2010 eingeleitet worden ist - § 345 Abs 14 BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15.In rechtlicher Hinsicht ist gegenständlich der Paragraph 329, Absatz 3, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/96 einschlägig, da das streitgegenständliche Rechtsschutzverfahren vor dem 5.3.2010 eingeleitet worden ist - Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/15.

Da die Antragstellerin aktuell keine Interessen mehr an einer einstweiligen Verfügung im Nachprüfungsverfahren N/0077-BVA/08/2008 gegeben sieht, war bereits deshalb die einstweilige Verfügung vom 26.1.2009 gemäß § 329 Abs 1 und Abs 3 BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 wegen entscheidungserheblicher Änderung der Interessenslage aufzuheben.Da die Antragstellerin aktuell keine Interessen mehr an einer einstweiligen Verfügung im Nachprüfungsverfahren N/0077-BVA/08/2008 gegeben sieht, war bereits deshalb die einstweilige Verfügung vom 26.1.2009 gemäß Paragraph 329, Absatz eins und Absatz 3, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 wegen entscheidungserheblicher Änderung der Interessenslage aufzuheben.

Schlagworte

eV, Aufhebung, Änderung der Interessenslage;

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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