TE Verg Bescheid 2010/9/16 N/0078-BVA/08/2008-426

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Veröffentlicht am 16.09.2010
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Mag Reinhard Grasböck als Senatsvorsitzender; Dr Walter Fuchs als Beisitzer aus dem Kreis der Auftraggeber; Mag Alexander Piekniczek als Beisitzer aus dem Kreis der Auftragnehmer) gemäß § 303 Abs 1 BVergG 2006 betreffend das zu obiger Geschäftszahl am 3.7.2008 protokollierte Nachprüfungsverfahren bezüglich eines Verhandlungsverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Stents der (öffentlichen) Auftraggeberin und Antragsgegnerin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) hinsichtlich hinsichtlich des zu dieser Geschäftszahl N/0078-BVA/08/2008 protokollierten, seitens der A*** gestellten Antrags auf Nichtigerklärung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 25.6.2008 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 8 (Mag Reinhard Grasböck als Senatsvorsitzender; Dr Walter Fuchs als Beisitzer aus dem Kreis der Auftraggeber; Mag Alexander Piekniczek als Beisitzer aus dem Kreis der Auftragnehmer) gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BVergG 2006 betreffend das zu obiger Geschäftszahl am 3.7.2008 protokollierte Nachprüfungsverfahren bezüglich eines Verhandlungsverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung betreffend Stents der (öffentlichen) Auftraggeberin und Antragsgegnerin Bundesbeschaffung GmbH (BBG) hinsichtlich hinsichtlich des zu dieser Geschäftszahl N/0078-BVA/08/2008 protokollierten, seitens der A*** gestellten Antrags auf Nichtigerklärung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 25.6.2008 wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, wie sie seitens der Auftraggeberin Bundesbeschaffung GmbH an die A*** am 25.6.2008 übermittelt wurde, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 312 Abs 2 Z 2 und 325 Abs 1 BVergG 2006, BGBl I 2006/17 idF BGBl I 2007/86; § 345 Abs 14 BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15; § 63 Abs 1 VwGG idF BGBl I 2008/4Rechtsgrundlagen: Paragraphen 312, Absatz 2, Ziffer 2 und 325 Absatz eins, BVergG 2006, BGBl römisch eins 2006/17 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86; Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/15; Paragraph 63, Absatz eins, VwGG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/4

Begründung

Sachverhalt:

Die Antragstellerin beantragte Anfang Juli 2008 zur GZ des BVA N/0078- BVA/08/2008 die Nichtigerklärung einer Aufforderung zur Angebotsabgabe iZm Stents, die sie von der BBG am 25.6.2008 erhalten hatte. Das BVA ging in seinem Nichtigerklärungsbescheid vom 17.3.2009, N/0078- BVA/08/2009-347 auf Basis einer zweifach alternativ spruchtragenden Begründung davon aus, dass das in Streit stehende Vergabegeschehen betreffend Medizinprodukte dahin zu sehen ist, dass ein einheitliches Vergabeverfahren mit einer mehrseitigen Aufforderung zur Angebotsabgabe vorliegt, derart das BVA (abseits einer Zweitbegründung iZm einem Aussetzungsbescheid) am 17.3.2009 insb spruchtragend:

... Die Aufforderung zur Angebotsabgabe ist als Auftraggeberentscheidung eine

Willenserklärung, die nach den §§ 863, 914 und 915 ABGB auszulegen ist. Auf Basis der im Sachverhalt wiedergegebenen Teile dieser Willenserklärung (... ermittelter Auftragnehmer; Entscheidung, mit wem kontrahiert würde; ursprünglich idente GZ 3790.00906 ...) ergibt sich rechtlich zumindest über die Unklarheitenregel des § 915 ABGB bei dieser Anbahnung eines Rechtsgeschäfts zum Zwecke eines entgeltlichen Leistungsaustausches, dass die strittige Aufforderung zur Angebotsabgabe als einzige mehrseitige, am 25.6.2008 an zumindest 13 Unternehmerinnen und Unternehmer versandte Willenserklärung zu bewerten ist. ...Willenserklärung, die nach den Paragraphen 863, 914 und 915 ABGB auszulegen ist. Auf Basis der im Sachverhalt wiedergegebenen Teile dieser Willenserklärung (... ermittelter Auftragnehmer; Entscheidung, mit wem kontrahiert würde; ursprünglich idente GZ 3790.00906 ...) ergibt sich rechtlich zumindest über die Unklarheitenregel des Paragraph 915, ABGB bei dieser Anbahnung eines Rechtsgeschäfts zum Zwecke eines entgeltlichen Leistungsaustausches, dass die strittige Aufforderung zur Angebotsabgabe als einzige mehrseitige, am 25.6.2008 an zumindest 13 Unternehmerinnen und Unternehmer versandte Willenserklärung zu bewerten ist. ...

Im Gefolge der Anfechtung dieses Nichtigerklärungsbescheids hat der VwGH mit Erkenntnis vom 1.7.2010, Zl 2009/04/0129, zugestellt an das BVA am 31.8.2010, ausgeführt, dass nach seiner Ansicht 13 einzelne je für sich zu beurteilende Aufforderungen zur Angebotsabgabe an verschiedene Unternehmer-(Innen), maW 13 einzelne Vergabeverfahren betreffend Stents mit zwar identen kommerziellen Bedingungen, jedoch verschiedenen Leistungsverzeichnissen in Streit stehen, womit die Antragstellerin zu N/0078-BVA/08/2008 nur die an sie selbst ergangene Aufforderung zur Angebotsabgabe angefochten hätte.

Darüber ist rechtlich nunmehr wie folgt zu befinden:

Gemäß § 345 Abs 14 BVergG 2006 idF BGBl I 2010/15 sind gegenständlich die §§ 291ff BVergG 2006 idF BGBl I 2007/86 für das Nachprüfungsverfahren weiterhin einschlägig.Gemäß Paragraph 345, Absatz 14, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2010/15 sind gegenständlich die Paragraphen 291 f, f, BVergG 2006 in der Fassung BGBl römisch eins 2007/86 für das Nachprüfungsverfahren weiterhin einschlägig.

Bundesvergabeamtsintern ist gemäß dem jeweiligen § 9 der Geschäftsverteilungen des BVA mit Wirksamkeit ab 1.1.2010 bzw ab 15.12.2008 für dieses Nachprüfungsverfahren weiterhin die Geschäftsverteilung des BVA ab 1.10.2007 einschlägig, womit der Senat für diese Entscheidung erneut, wie ersichtlich, zusammenzustellen war.Bundesvergabeamtsintern ist gemäß dem jeweiligen Paragraph 9, der Geschäftsverteilungen des BVA mit Wirksamkeit ab 1.1.2010 bzw ab 15.12.2008 für dieses Nachprüfungsverfahren weiterhin die Geschäftsverteilung des BVA ab 1.10.2007 einschlägig, womit der Senat für diese Entscheidung erneut, wie ersichtlich, zusammenzustellen war.

Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 1.7.2010, 2009/04/0129 in Kassation des Nichtigerklärungsbescheids vom 17.3.2010 aus, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zu N/0078-BVA/08/2008 durch die nur an diese Antragstellerin allein gerichtete Aufforderung zur Angebotsabgabe mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen ist.

Diese Ausführungen sind für das BVA betreffend das Verfahren N/0078-BVA/08/2008 rechtlich bindend - § 63 Abs 1 VwGG; der Nichtigerklärungsantrag war daher - mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit - zurückzuweisen. Hiefür konnte wegen der vom VwGH aufgetragenen Zurückweisung des Nichtigerklärungsantrags eine weitere mündliche Verhandlung bereits gemäß § 316 Abs 2 Z 1 BVergG 2006 unterbleiben.Diese Ausführungen sind für das BVA betreffend das Verfahren N/0078-BVA/08/2008 rechtlich bindend - Paragraph 63, Absatz eins, VwGG; der Nichtigerklärungsantrag war daher - mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit - zurückzuweisen. Hiefür konnte wegen der vom VwGH aufgetragenen Zurückweisung des Nichtigerklärungsantrags eine weitere mündliche Verhandlung bereits gemäß Paragraph 316, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 unterbleiben.

Schlagworte

Ersatzbescheid, Zurückweisung, fehlende Rechtsverletzungsmöglichkeit;

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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